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{'item': ['3Ob221/55', '3Ob134/61', '7Ob79/72', '7Ob16/76', '7Ob63/82 (7Ob64/82)', '7Ob2/83', '7Ob10/90', '7Ob17/94', '7Ob150/98d', '7Ob97/01t', '7Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013443 Entscheidungsdatum11.05.1955 Geschäftszahl3Ob221/55; 3Ob134/61; 7Ob79/72; 7Ob16/76; 7Ob63/82 (7Ob64/82); 7Ob2/83; 7Ob10/90; 7Ob17/94; 7Ob150/98d; 7Ob97/01t; 7Ob255/10s; 7Ob86/16x NormABGB §833 B3; VersVG §8; VersVG §70 Abs2 RechtssatzErwirbt eine Personenmehrheit das Versicherungsobjekt, so kann der Versicherungsvertrag nur gemeinsam aufgekündigt werden. Kündigt nur ein Erwerber - ohne Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis - so hat der Versicherer diese unwirksame Kündigung zurückzuweisen. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der ganze Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. EntscheidungstexteTE OGH 1955-05-11 3 Ob 221/55 Veröff: SZ 28/130 = EvBl 1955/366 S 594 = JBl 1955,451 (mit zustimmender Besprechung von Ehrenzweig) TE OGH 1961-04-19 3 Ob 134/61 Beisatz: Eine Betreuungspflicht und Fürsorgepflicht trifft den Versicherer nur hinsichtlich seiner Versicherungsnehmer. (T1) TE OGH 1972-04-12 7 Ob 79/72 nur: Hat der Versicherer diese unwirksame Kündigung zurückzuweisen. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der ganze Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. (T2); Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Kündigung weder unvollständig, noch formunwirksam, noch verfrüht, noch aus anderen Gründen ungültig, sondern rechtlich wirkungslos war, da mit ihr lediglich eine Kündigung aus Anlass des Eigentumwechsels wiederholt wurde, die bereits vorher wegen Zeitablaufs ausgesprochen und von der Versicherungsgesellschaft angenommen worden war. (T3) Veröff: ZVR 1974/72 S 117 TE OGH 1976-03-18 7 Ob 16/76 nur T2; Beisatz: Jedoch nur, wenn er aus dem Inhalt der Kündigung deren Unwirksamkeit oder Ungültigkeit erkennen konnte. (T4) TE OGH 1983-07-07 7 Ob 63/82 nur T2; Veröff: VersR 1985,175 TE OGH 1983-09-01 7 Ob 2/83 nur T2; Veröff: VersR 1984,1208 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 10/90 nur T2; Veröff: VersR 1991,367 TE OGH 1994-06-08 7 Ob 17/94 nur T2; Veröff: VersRdSch 1994,356 TE OGH 1998-11-11 7 Ob 150/98d nur T2 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 97/01t Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherer muss die unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen. Ein Zeitraum von rund 3 Wochen zwischen Eingang des Kündigungsschreibens und der Reaktion auf dieses ist nicht unverzüglich. (T5) TE OGH 2011-03-30 7 Ob 255/10s Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird das Versicherungsverhältnis im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Nach diesem Grundsatz ist der Versicherer verpflichtet, eine seiner Auffassung nach unwirksame Kündigung jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. (T6) TE OGH 2016-06-15 7 Ob 86/16x Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T7); Veröff: SZ 2016/64 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013443

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.