RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018249 Entscheidungsdatum11.05.1955 Geschäftszahl7Ob215/55; 5Ob131/64; 5Ob158/65; 8Ob94/66; 8Ob325/67; 8Ob343/71; 3Ob268/75; 6Ob568/81; 1Ob534/84; 5Ob142/04z; 7Ob295/04i; 4Ob93/11x NormABGB §918 Ia; ABGB §932 I; HGB §378ABGB §918 römisch eins a; ABGB §932 römisch eins; HGB §378 RechtssatzWurde eine Ware geliefert, die von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, so ist für die Erhebung eines Gewährleistungsanspruches zB auf Preisminderung kein Raum. Denn in einem solchen Falle würde nicht eine mangelhafte Erfüllung, sondern eine Nichterfüllung des Vertrages vorliegen, deren Rechtsfolgen nicht nach Gewährleistungsgrundsätzen, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte nach §§ 918 ff ABGB zu beurteilen wären.Wurde eine Ware geliefert, die von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, so ist für die Erhebung eines Gewährleistungsanspruches zB auf Preisminderung kein Raum. Denn in einem solchen Falle würde nicht eine mangelhafte Erfüllung, sondern eine Nichterfüllung des Vertrages vorliegen, deren Rechtsfolgen nicht nach Gewährleistungsgrundsätzen, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte nach Paragraphen 918, ff ABGB zu beurteilen wären. EntscheidungstexteTE OGH 1955-05-11 7 Ob 215/55 Veröff: SZ 28/132 TE OGH 1964-05-14 5 Ob 131/64 Veröff: JBl 1964,565 TE OGH 1965-07-06 5 Ob 158/65 Veröff: EvBl 1966/56 S 72 TE OGH 1966-04-05 8 Ob 94/66 TE OGH 1967-11-28 8 Ob 325/67 Ähnlich; Beisatz: Kauf einer Eiserzeugungsmaschine und eines Patentrechtsanteils daran unter der - später nicht erfüllten Zusage, der Käufer könne damit nach § 17 PatG Speiseeis erzeugen. (T1)Ähnlich; Beisatz: Kauf einer Eiserzeugungsmaschine und eines Patentrechtsanteils daran unter der - später nicht erfüllten Zusage, der Käufer könne damit nach Paragraph 17, PatG Speiseeis erzeugen. (T1) TE OGH 1972-01-25 8 Ob 343/71 Veröff: HS 8299/3 TE OGH 1976-03-19 3 Ob 268/75 Veröff: HS 9393 TE OGH 1983-02-17 6 Ob 568/81 Vgl; Beisatz: Werkvertrag (T2) TE OGH 1984-05-02 1 Ob 534/84 Auch TE OGH 2004-10-29 5 Ob 142/04z Vgl auch; Beisatz: Wenn der Käufer ein ganz bestimmtes Material unter Angabe der Artikelnummer bestellt hat und zwischen den Parteien weiters ausdrücklich besprochen wurde, dass der Käufer genau dieses Material wünscht, dann hat der Käufer eindeutig klargelegt, dass er nur dieses Material als Erfüllung annehmen wird. Liefert der Verkäufer in der Folge ein anderes, ausdrücklich nicht bestelltes, Material, handelt es sich um eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung. (T3) TE OGH 2005-07-11 7 Ob 295/04i Auch TE OGH 2011-11-22 4 Ob 93/11x Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt, ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu klären, was vertraglich geschuldet war. (T4); Beisatz: Hier: MEL‑Zertifikat (ADC) oder Aktie. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.