RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062694 Entscheidungsdatum11.05.1955 Geschäftszahl7Ob215/55; 5Ob131/64; 5Ob158/65; 3Ob48/73; 7Ob611/80; 3Ob515/81; 1Ob631/83 (1Ob632/83); 3Ob535/90; 8Ob89/03a; 5Ob142/04z; 7Ob295/04i; 2Ob78/15g NormHGB §378 RechtssatzDer zweite Halbsatz des § 378 HGB kommt nur zur Anwendung, wenn die gelieferte Ware mit der bestellten gar nichts gemein hat und offensichtlich für den Zweck des Käufers ohne Bedeutung ist. Die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware muß nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein, daß nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Kaufmann mit dieser Ware einen Versuch, den Vertrag zu erfüllen, nicht machen würde und von dem Käufer ein Behalten der Ware als Vertragserfüllung nicht erwartet werden kann.Der zweite Halbsatz des Paragraph 378, HGB kommt nur zur Anwendung, wenn die gelieferte Ware mit der bestellten gar nichts gemein hat und offensichtlich für den Zweck des Käufers ohne Bedeutung ist. Die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware muß nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein, daß nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Kaufmann mit dieser Ware einen Versuch, den Vertrag zu erfüllen, nicht machen würde und von dem Käufer ein Behalten der Ware als Vertragserfüllung nicht erwartet werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1955-05-11 7 Ob 215/55 Veröff: SZ 28/132 TE OGH 1964-05-14 5 Ob 131/64 Veröff: JBl 1964,565 TE OGH 1965-07-06 5 Ob 158/65 Veröff: EvBl 1966/56 S 72 TE OGH 1973-04-10 3 Ob 48/73 Veröff: RZ 1973/151 S 143 TE OGH 1980-10-22 7 Ob 611/80 TE OGH 1981-06-10 3 Ob 515/81 TE OGH 1983-06-01 1 Ob 631/83 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 535/90 TE OGH 2004-04-29 8 Ob 89/03a Beisatz: Bei Annahme der Ausnahmebestimmung des § 378 HGB ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T1); Beisatz: Hier: Bei der Lieferung von 20 % vereinbarungswidrig nicht frost- und tausalzbeständigen Fertigbetonplatten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abweichung einen Grad der Erheblichkeit erreicht habe, dass die Beklagte die Genehmigung durch die Klägerin als ausgeschlossen habe betrachten müssen. (T2)Beisatz: Bei Annahme der Ausnahmebestimmung des Paragraph 378, HGB ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T1); Beisatz: Hier: Bei der Lieferung von 20 % vereinbarungswidrig nicht frost- und tausalzbeständigen Fertigbetonplatten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abweichung einen Grad der Erheblichkeit erreicht habe, dass die Beklagte die Genehmigung durch die Klägerin als ausgeschlossen habe betrachten müssen. (T2) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 142/04z Vgl auch; Beisatz: Wenn der Käufer ein ganz bestimmtes Material unter Angabe der Artikelnummer bestellt hat und zwischen den Parteien weiters ausdrücklich besprochen wurde, dass der Käufer genau dieses Material wünscht, dann hat der Käufer eindeutig klargelegt, dass er nur dieses Material als Erfüllung annehmen wird. Liefert der Verkäufer in der Folge ein anderes, ausdrücklich nicht bestelltes, Material, handelt es sich um eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung. (T3) TE OGH 2005-07-11 7 Ob 295/04i Beisatz: Es handelt sich um eine nicht rügepflichtige aliud-Lieferung, wenn Displays ausdrücklich nach einem Muster (CNC-gebogen und mit Laser geschnitten) geliefert werden sollten, die Displays dann aber mit einer Schlagschere geschnitten, händisch gebogen und gebohrt waren und somit nicht die Präzision des Musters aufwiesen und zudem nicht dem ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck entsprachen. (T4) TE OGH 2015-10-21 2 Ob 78/15g Auch; Beisatz: § 378 UGB (T5)Auch; Beisatz: Paragraph 378, UGB (T5) Beisatz: Hier: Keine Lieferung eines genehmigungsunfähigen Aliud bei Befüllung eines Luftentfeuchters mit einem aus umweltrechtlichen Gründen nicht mehr zulässigen Kältemittel. Bei Lieferung einer vorher besichtigten Speziessache käme eine Anderslieferung ohnedies nicht in Betracht. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0062694
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.