RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041988 Entscheidungsdatum25.09.2024 Geschäftszahl3Ob267/55; 6Ob174/71; 4Ob229/07s; 7Ob208/09b; 8Ob84/11b; 5Ob179/17k; 6Ob206/21v; 6Ob3/22t; 1Ob111/24s NormZPO §477 Abs1 Z5 D5 RechtssatzDer Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z5 ZPO kann nur von demjenigen, gegen den ein Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass er in diesem vertreten war, geltend gemacht werden, nicht aber von seinem Gegner, der selbst mit der Bestellung des Kurators für die nicht vertretene Prozesspartei einverstanden war (SZ XI/146, RZ 1934,77 und anderes mehr).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Z5 ZPO kann nur von demjenigen, gegen den ein Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass er in diesem vertreten war, geltend gemacht werden, nicht aber von seinem Gegner, der selbst mit der Bestellung des Kurators für die nicht vertretene Prozesspartei einverstanden war (SZ XI/146, RZ 1934,77 und anderes mehr). EntscheidungstexteTE OGH 1955-05-18 3 Ob 267/55 TE OGH 1971-09-01 6 Ob 174/71 Auch; TE OGH 2008-05-20 4 Ob 229/07s Vgl; Beisatz: Es kann offen bleiben, ob nur derjenige den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend machen kann, dessen Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde. (T1)Vgl; Beisatz: Es kann offen bleiben, ob nur derjenige den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO geltend machen kann, dessen Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde. (T1) Veröff: SZ 2008/65 TE OGH 2009-12-16 7 Ob 208/09b Auch; Beisatz: Die zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vertretene Rechtsansicht, dass diesen nur derjenige geltend machen kann, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschrift beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner (RIS-Justiz RS0041952, RS0041988), wird auch auf Fälle des Vollmachtsmangels nach § 1008 ABGB ausgedehnt, weil diese Bestimmung lediglich der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T2)Auch; Beisatz: Die zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vertretene Rechtsansicht, dass diesen nur derjenige geltend machen kann, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschrift beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner (RIS-Justiz RS0041952, RS0041988), wird auch auf Fälle des Vollmachtsmangels nach Paragraph 1008, ABGB ausgedehnt, weil diese Bestimmung lediglich der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T2) TE OGH 2012-04-24 8 Ob 84/11b Auch TE OGH 2018-05-15 5 Ob 179/17k Vgl; Beisatz: Hier: Keine Beteiligung des Sachwalters der 4.-Beklagten am bisherigen Verfahren. (T3) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 206/21v Vgl TE OGH 2022-02-02 6 Ob 3/22t Vgl TE OGH 2024-09-25 1 Ob 111/24s nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO kann nur von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde, nicht aber von ihrem Prozessgegner. (T4)nur: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO kann nur von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde, nicht aber von ihrem Prozessgegner. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041988
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.