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{'item': ['4Ob38/55', '4Ob65/57', '4Ob24/63', '4Ob95/64', '4Ob81/69', '4Ob71/74', '4Ob79/78', '4Ob78/79', '4Ob23/82', '4Ob60/84', '4Ob124/83', '14Ob93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.05.1955 Geschäftszahl4Ob38/55; 4Ob65/57; 4Ob24/63; 4Ob95/64; 4Ob81/69; 4Ob71/74; 4Ob79/78; 4Ob78/79; 4Ob23/82; 4Ob60/84; 4Ob124/83; 14Ob93/86; 14ObA75/87;

§8

Abs8 VA;

§8

Abs8 VB;

§27E5; BAG §17a Abs7; EFZG §4 Abs1; EFZG §4 Abs4; Rechtssatz

Es bildet keinen Entlassungsgrund, wenn der Dienstnehmer den Dienstgeber von seiner Krankheit nicht verständigt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1955/05/24 4 Ob 38/55 Veröff: EvBl 1955/382 S 625 = JBl 1955,606 TE OGH 1957/07/02 4 Ob 65/57 Veröff: Arb 6679 = SozM IA/b,41 TE OGH 1963/04/30 4 Ob 24/63 Veröff: Arb 7742 TE OGH 1964/10/20 4 Ob 95/64 Beisatz: Das Nichtbeibringen einer ärztlichen Krankheitsbestätigung kann nur unter besonderen Umständen die Entlassung rechtfertigen. (T1) Veröff: SozM IA/d,601 = Arb 7985 TE OGH 1969/11/04 4 Ob 81/69 TE OGH 1974/11/26 4 Ob 71/74 Veröff: Arb 9288 = SozM IA/b,101 = IndS 1976 1,977 TE OGH 1978/10/10 4 Ob 79/78 Beisatz: Der Angestellte verliert bloß den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer der Säumnis; die Unterlassung stellt nur unter besonderen Umständen auch einen Entlassungsgrund dar. (T2) TE OGH 1979/09/25 4 Ob 78/79 Veröff: ZAS 1981,100 = SZ 52/139 TE OGH 1982/03/30 4 Ob 23/82 Beisatz: Berufsschüler, der Schule nicht besucht. (T3) Veröff: Arb 10101 TE OGH 1984/05/08 4 Ob 60/84 Beis wie T1 TE OGH 1984/11/13 4 Ob 124/83 Beis wie T1 TE OGH 1986/06/03 14 Ob 93/86 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, daß ein Dienstgeber seine Angestellten auf die Einhaltung dieser Vorschriften besonders hinweist und mit ihnen darüber hinaus vereinbart, daß er sich für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen weitergehende Sanktionen (Entlassung) vorbehalte, vermag für sich allein die vom Gesetz festgesetzten Rechtsfolgen nicht zu verstärken. Keine besonderen Umstände liegen vor, wenn es sich um eine verhältnismäßig kurze Dauer der Erkrankung handelte oder die Gefahr eines konkreten Nachteils für den Dienstnehmer nicht gegeben war (Arb 9288 mit weiteren Nachweisen). (T4) Veröff: RdW 1987,60 TE OGH 1987/09/02 14 ObA 75/87 Vgl auch; Beisatz: Verspätete Vorlage der ärztlichen Krankenstandsbestätigung kann keinen Entlassungsgrund bilden, weil die Folgen dieser Pflichtverletzung im § 8 Abs 8

geregelt sind und darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen rechtfertigen. (T5) Veröff: DRdA 1990,297 (Mosler) = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Managetta) Vgl auch; Beisatz: Verspätete Vorlage der ärztlichen Krankenstandsbestätigung kann keinen Entlassungsgrund bilden, weil die Folgen dieser Pflichtverletzung im Paragraph 8, Absatz 8,

geregelt sind und darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen rechtfertigen. (T5) Veröff: DRdA 1990,297 (Mosler) = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Managetta) TE OGH 1992/02/12 9 ObA 28/92 Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 1998/01/28 9 ObA 396/97v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998/07/08 9 ObA 124/98w Auch; Beisatz: Nur unter besonderen Umständen, etwa wenn dem Arbeitnehmer die Krankmeldung leicht möglich gewesen wäre und er wußte, daß infolge der Unterlassung der Krankmeldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne, liegt der Entlassungstatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung gegebenenfalls vor. (T6) TE OGH 2001/08/30 8 ObA 196/01h Auch; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits mehrfach, zu Ermahnungen des Arbeitgebers führende Pflichtverletzungen gesetzt, verwirklichen nach Fernbleiben von der Arbeit falsche, die Entlassung provozierende Angaben über den Grund des Fernbleibens den Entlassungsgrund des § 82 lit f

  1. Tatbestand GewO. (T7) Auch; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits mehrfach, zu Ermahnungen des Arbeitgebers führende Pflichtverletzungen gesetzt, verwirklichen nach Fernbleiben von der Arbeit falsche, die Entlassung provozierende Angaben über den Grund des Fernbleibens den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f,
  2. Tatbestand GewO. (T7) TE OGH 2001/09/13 8 ObA 214/01f Ähnlich; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist beziehungsweise war. (T8) Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T9) Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T10) TE OGH 2002/07/04 8 ObA 315/01h Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Verspätete Krankmeldung nach Arbeitsunfall, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hatte, stellt keinen Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO dar. (T11)Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Verspätete Krankmeldung nach Arbeitsunfall, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hatte, stellt keinen Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera f, GewO dar. (T11) TE OGH 2003/01/22 9 ObA 247/02t Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2007/02/01 9 ObA 2/07w Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 RechtssatznummerRS0028891

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.