← Österreich

{'item': '1Ob7/54 (1Ob8/54); 5Ob16/71; 7Ob21/73; 4Ob573/78; 1Ob641/81 (1Ob642/81; 1Ob643/81); 7Ob549/82; 1Ob563/84; 2Ob647/84 (2Ob648/84); 4Ob148/84 (

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022840 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob7/54 (1Ob8/54); 5Ob16/71; 7Ob21/73; 4Ob573/78; 1Ob641/81 (1Ob642/81; 1Ob643/81); 7Ob549/82; 1Ob563/84; 2Ob647/84 (2Ob648/84); 4Ob148/84 (4Ob149/84); 1Ob600/86; 7Ob583/92; 4Ob168/93; 4Ob61/95; 1Ob1571/95; 10Ob1535/96; 6Ob167/98x; 6Ob305/98s; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 10Ob104/00t; 1Ob228/02i; 7Ob251/02s; 3Ob260/02k; 5Ob261/02x; 1Ob223/03f; 8Ob3/07k; 4Ob114/07d; 7Ob218/07w; 10ObS142/07s; 6Ob18/08b; 8ObA43/08v; 1Ob71/09m; 17Ob9/11i; 4Ob8/11x; 5Ob62/11w; 7Ob92/11x; 1Ob153/11y; 9ObA52/12f; 3Ob169/12t; 3Ob90/13a; 10Ob27/15s; 4Ob37/16v; 6Ob129/16p; 9Ob37/17g; 3Ob29/18p; 3Ob160/20f; 4Ob179/23m; 2Ob197/25x NormABGB §1295 Abs2 Ia7 ABGB §1295 Abs2 IIIABGB §1295 Abs2 römisch drei ABGB §1305 EO §37 Q ZPO 408 RechtssatzDas Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist, ist seiner Natur nach rechtswidrig und schuldhaft, sodass es zum Schadenersatz gemäß §§ 1295 ff ABGB verpflichtet.Das Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit (Paragraph 1297, ABGB) hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist, ist seiner Natur nach rechtswidrig und schuldhaft, sodass es zum Schadenersatz gemäß Paragraphen 1295, ff ABGB verpflichtet. EntscheidungstexteTE OGH 1955-06-01 1 Ob 7/54 TE OGH 1971-01-27 5 Ob 16/71 TE OGH 1973-02-14 7 Ob 21/73 TE OGH 1978-12-05 4 Ob 573/78 Veröff: SZ 51/172 TE OGH 1981-08-26 1 Ob 641/81 Auch; Beisatz: Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein. (T1) Veröff: NZ 1982,154 TE OGH 1982-09-16 7 Ob 549/82 Auch TE OGH 1984-07-11 1 Ob 563/84 Beis wie T1; Veröff: SZ 57/128 = EvBl 1985/56 S 275 TE OGH 1985-05-21 2 Ob 647/84 Beis wie T1 TE OGH 1986-01-14 4 Ob 148/84 Auch TE OGH 1986-10-01 1 Ob 600/86 Auch; Veröff: SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211 = JBl 1987,102 TE OGH 1992-07-09 7 Ob 583/92 Auch; Beisatz: Führt der Schuldner unter der Aufstellung falscher Tatsachenbehauptungen einen Prozess, wird ihm dies in der Regel als schuldhaftes Verhalten anzulasten sein. (T2) Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394 TE OGH 1994-01-25 4 Ob 168/93 Beisatz: Das gleiche muss für eine Exekutionsführung gelten. (T3) Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505 TE OGH 1995-06-27 4 Ob 61/95 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Stattgebung des Klagebegehrens des Vorprozesses allein beweist noch nicht, dass den Beklagten (Geschädigten) an der Prozessführung ein Verschulden traf. (T4) TE OGH 1995-08-29 1 Ob 1571/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-03-26 10 Ob 1535/96 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1998-09-24 6 Ob 167/98x Auch; Beisatz: In der Bestreitung der Forderung im Prozess liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T5) TE OGH 1998-11-26 6 Ob 305/98s Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-06-28 3 Ob 161/97s Beis wie T5 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 198/99w TE OGH 2000-07-25 10 Ob 104/00t Beisatz: Ist die konkrete Rechtslage bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst aus der von seinen Interessen bestimmten und daher gewiss nicht objektiven Sicht eines Betroffenen so klar, dass dessen gegenteiliger Standpunkt als schlechthin aussichtslos erscheinen muss, so liegt in der Inanspruchnahme der Möglichkeiten eines Verfahrens, in dem in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, ein Rechtsmissbrauch, was vor allem dann zutrifft, wenn der später zur Leistung Verurteilte weiß oder doch hätte wissen müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder von vornherein unhaltbar ist. (T6) Beisatz: Die Klagsführung des Notgeschäftsführers gegen einen Gesellschafter, "die übernommenen Geschäftsunterlagen herauszugeben", kann nicht von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden. (T7) TE OGH 2002-10-25 1 Ob 228/02i Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2002-11-13 7 Ob 251/02s Auch TE OGH 2003-03-26 3 Ob 260/02k Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ohne Verschulden besteht auch für Schäden aus abgeirrten Exekutionen keine Haftung. (T8) TE OGH 2002-12-03 5 Ob 261/02x vgl auch; Beisatz: Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt. (T9)vergleiche auch; Beisatz: Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt. (T9) Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste. (T10) TE OGH 2004-03-18 1 Ob 223/03f Vgl auch; Beisatz: Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat. (T11) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 3/07k Auch; Veröff: SZ 2007/58 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 114/07d Auch TE OGH 2007-10-17 7 Ob 218/07w Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 142/07s Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Antrag nach § 408 ZPO. (T13)Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Antrag nach Paragraph 408, ZPO. (T13) TE OGH 2008-03-13 6 Ob 18/08b Vgl; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2008-07-10 8 ObA 43/08v Vgl auch; Beisatz: Der Beklagten steht es grundsätzlich zu, ihre Interessen zu vertreten, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt. (T14) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 71/09m Auch; Beisatz: Nicht nur bewusst unrichtige Prozessbehauptungen (bewusster Rechtsmissbrauch) machen schadenersatzpflichtig, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten im Prozess. Letzteres gilt aber mit der Einschränkung, dass verfahrensrechtliche Handlungen -im Gegensatz zu sonstigen Schädigungen- erst dann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T15) Beisatz: Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen lassen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in § 178 ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Abs 1) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs 2) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst.(T16) Beisatz: Hier: Verspäteter, aber berechtigter Einwand der mangelnden Passivlegitimation in einem Kündigungsverfahren. (T17)Beisatz: Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen lassen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in Paragraph 178, ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Absatz eins,) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 2,) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst.(T16) Beisatz: Hier: Verspäteter, aber berechtigter Einwand der mangelnden Passivlegitimation in einem Kündigungsverfahren. (T17) TE OGH 2011-05-10 17 Ob 9/11i Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Anspruchs beginnt nicht vor Zustellung der endgültigen Entscheidung im missbräuchlich geführten Verfahren. (T18) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Vgl auch; Beisatz: § 107 Abs 3 AußStrG 2005 steht dem nicht entgegen. (T19)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG 2005 steht dem nicht entgegen. (T19) Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2011-04-27 5 Ob 62/11w Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15 TE OGH 2011-06-16 7 Ob 92/11x Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2011-12-22 1 Ob 153/11y Auch TE OGH 2012-07-25 9 ObA 52/12f Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2012-11-14 3 Ob 169/12t Auch; Beis wie T11 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 90/13a TE OGH 2015-07-30 10 Ob 27/15s Vgl auch TE OGH 2016-03-30 4 Ob 37/16v Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anzeige bei einer Behörde. (T20) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 129/16p Auch; Beis wie T11; Beisatz: An sich ist jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen. (T21) TE OGH 2017-11-28 9 Ob 37/17g Auch; Beis wie T11; Beis wie T21 TE OGH 2018-02-21 3 Ob 29/18p Beis wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2020-11-02 3 Ob 160/20f Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2024-03-19 4 Ob 179/23m Beisatz wie T11; Beisatz wie T21; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 197/25x Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 Beisatz: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022840

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.