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{'item': '4Ob60/55; 4Ob6/71; 4Ob14/77; 4Ob111/80 (4Ob112/80); 8ObA237/94; 9ObA43/94; 9ObA129/94; 9ObA250/94; 9ObA20/98a; 9ObA242/98y; 9ObA69/99h; 8ObA

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028403 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl4Ob60/55; 4Ob6/71; 4Ob14/77; 4Ob111/80 (4Ob112/80); 8ObA237/94; 9ObA43/94; 9ObA129/94; 9ObA250/94; 9ObA20/98a; 9ObA242/98y; 9ObA69/99h; 8ObA130/99x; 8ObA79/07m; 9ObA7/09h; 8ObA63/10p; 9ObA69/24y NormABGB §1158 IABGB §1158 römisch eins AngG §19 Abs1 I1 RechtssatzWenn es auch richtig ist, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis nicht gerade kalendermäßig begrenzt sein muss, so ist doch zu fordern, dass seine Dauer von vornherein objektiv festgelegt ist und nicht von der Willkür der Parteien abhängt. EntscheidungstexteTE OGH 1955-06-14 4 Ob 60/55 TE OGH 1971-02-23 4 Ob 6/71 Veröff: SZ 44/17 = EvBl 1971/262 S 490 = IndS 1971 5-6,803 = SozM IIIB,184 = Arb 8843 TE OGH 1977-03-08 4 Ob 14/77 Veröff: Arb 9563 = IndS 1978 1,1080 TE OGH 1980-11-25 4 Ob 111/80 TE OGH 1994-04-13 8 ObA 237/94 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1994-05-04 9 ObA 43/94 Auch TE OGH 1994-09-14 9 ObA 129/94 TE OGH 1995-01-11 9 ObA 250/94 Anm: Der doppelt vergebene Beisatz T1 wurde gelöscht - 3.12.2024Anmerkung, Der doppelt vergebene Beisatz T1 wurde gelöscht - 3.12.2024 TE OGH 1998-02-11 9 ObA 20/98a Beisatz: Hier: "Urheberrechtsverträge Hörfunk" - genaue Fixierung der Dauer der einzelnen Sendungsteile etc in Stunden. (T2) TE OGH 1998-12-09 9 ObA 242/98y Beisatz: Hier jedoch Punkt 17 lit a des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe. (T3)Beisatz: Hier jedoch Punkt 17 Litera a, des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe. (T3) TE OGH 1999-05-19 9 ObA 69/99h Auch TE OGH 1999-08-12 8 ObA 130/99x Auch TE OGH 2008-04-03 8 ObA 79/07m Auch; Beisatz: Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Voraussetzung ist, dass der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (T4); Beisatz: Hier: Die isoliert betrachtet nicht unproblematische Befristung „für die Dauer der Abwesenheit von Frau ..." ist im Zusammenhang mit der mündlichen Erklärung des Vorgesetzten, dass sich die Mitarbeiterin „bis

  1. 2006 in Karenz befinde" unter den gegebenen Umständen als dem Dienstgeber zuzurechnende Erklärung über die Befristung des Dienstverhältnisses bis
  2. 2006 anzusehen. (T5) TE OGH 2009-08-26 9 ObA 7/09h Vgl aber; Beisatz: Erkennt der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung - die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde. (T6); Bem: Unter Auseinandersetzung mit und teilweiser Abweichung von der Entscheidung 8 ObA 79/07m für den Bereich des Universitätsgesetzes 2002 (iVm dem VBG); siehe auch RS
  3. (T7); Veröff: SZ 2009/111Vgl aber; Beisatz: Erkennt der Gesetzgeber - vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung - die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich an und regelt die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, reicht es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wurde. (T6); Bem: Unter Auseinandersetzung mit und teilweiser Abweichung von der Entscheidung 8 ObA 79/07m für den Bereich des Universitätsgesetzes 2002 in Verbindung mit dem VBG); siehe auch RS
  4. (T7); Veröff: SZ 2009/111 TE OGH 2011-10-25 8 ObA 63/10p Vgl auch; Beisatz: Die vertraglich vorgesehene Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichung einer bestimmten Altersgrenze ist eine nach ständiger Rechtsprechung zulässige Befristung. (T8); Bem: Hier: Dienst- und Besoldungsordnung der Nö Landes-Landwirtschaftskammer. (T9) TE OGH 2024-10-23 9 ObA 69/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028403

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.