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{'item': ['4Ob80/55', '4Ob35/75', '4Ob122/77', '4Ob156/77', '8Ob131/78 (8Ob132/78)', '7Ob30/80', '4Ob342/82 (4Ob343/82)', '6Ob306/00v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1955 Geschäftszahl4Ob80/55; 4Ob35/75; 4Ob122/77; 4Ob156/77; 8Ob131/78 (8Ob132/78); 7Ob30/80; 4Ob342/82 (4Ob343/82); 6Ob306/00v NormB-VG Art139; ZPO §192 Abs2 B10; FBG §19 Abs3; RechtssatzGegen den Beschluß, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den VfGH abgewiesen wird, ist trotz der Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO der Rekurs zulässig (vgl hiezu 1 Ob 122, 123/55).Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den VfGH abgewiesen wird, ist trotz der Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO der Rekurs zulässig vergleiche hiezu 1 Ob 122, 123/55). EntscheidungstexteTE OGH 1955/06/14 4 Ob 80/55 Veröff: JBl 1955,479 = Arb 6273 = SZ 28/157 TE OGH 1975/07/08 4 Ob 35/75 Veröff: RZ 1977/37 S 79 = Arb 9372; hiezu Morscher, Gerichte ohne Richter, Kommentar zur E 4 Ob 35/75, RZ 1977,68 TE OGH 1977/12/20 4 Ob 122/77 Veröff: DRdA 1979,222 = IndS 1979 H2,1130 TE OGH 1978/02/21 4 Ob 156/77 Vgl; Beisatz: Daß der Beschluß des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, ungeachtet der Bestimmung des § 192 Abs 2 mit dem Rekurs angefochten werden kann, ist dadurch gerechtfertigt, daß es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Wird ein derartiger Beschluß aber vom Rekursgericht bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen. (T1) Veröff: RZ 1979/32 S 143 Vgl; Beisatz: Daß der Beschluß des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, mit dem Rekurs angefochten werden kann, ist dadurch gerechtfertigt, daß es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Wird ein derartiger Beschluß aber vom Rekursgericht bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ausgeschlossen. (T1) Veröff: RZ 1979/32 S 143 TE OGH 1979/01/26 8 Ob 131/78 Beisatz: Auf diese Rekurse sind die allgemeinen Rekursbeschränkungen anzuwenden (hier: § 519 ZPO) (T2) Beisatz: Auf diese Rekurse sind die allgemeinen Rekursbeschränkungen anzuwenden (hier: Paragraph 519, ZPO) (T2) TE OGH 1980/05/29 7 Ob 30/80 Beisatz: Könnte die Klägerin die beschlußmäßige Abweisung ihres im Berufungsverfahren gestellten Unterbrechungsantrages durch das Berufungsgericht iH auf § 519 Z 3 ZPO nicht mit Rekurs anfechten, dann ist es ihr auch verwehrt, dies mit Revision unter Anrufung des Revisionsgrundes des § 503 Z 2 ZPO zu tun. (T3) Beisatz: Könnte die Klägerin die beschlußmäßige Abweisung ihres im Berufungsverfahren gestellten Unterbrechungsantrages durch das Berufungsgericht iH auf Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO nicht mit Rekurs anfechten, dann ist es ihr auch verwehrt, dies mit Revision unter Anrufung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO zu tun. (T3) TE OGH 1983/06/28 4 Ob 342/82 Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1984,5 TE OGH 2001/01/17 6 Ob 306/00v Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist zwar gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (§ 192 Abs 2 ZPO), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert. (T4) Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist zwar gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar, wie dies grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert. (T4) RechtssatznummerRS0037238

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.