1Ob326/55
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.07.1955 Geschäftszahl1Ob326/55; 6Ob263/58 NormABGB §1058;
RechtssatzWenn jemand, ohne ein Händler zu sein, gewissermaßen aus Gefälligkeit, einem anderen eine Sache überläßt, dann kann in der Regel angenommen werden, daß der Verkäufer um den Preis verkaufen wollte, den er selbst für die Sache bezahlt hat, daß also im Sinne des § 1058 ABGB der bei der früheren Veräußerung bedungene Preis auch für das neue Geschäft bedungen sein soll.Wenn jemand, ohne ein Händler zu sein, gewissermaßen aus Gefälligkeit, einem anderen eine Sache überläßt, dann kann in der Regel angenommen werden, daß der Verkäufer um den Preis verkaufen wollte, den er selbst für die Sache bezahlt hat, daß also im Sinne des Paragraph 1058, ABGB der bei der früheren Veräußerung bedungene Preis auch für das neue Geschäft bedungen sein soll.
EntscheidungstexteTE OGH 1955/07/06 1 Ob 326/55 TE OGH 1958/11/26 6 Ob 263/58 Gegenteilig RechtssatznummerRS0025442