RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034836 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl7Ob14/55; 2Ob114/82; 8Ob70/84; 1Ob49/87; 2Ob533/90; 6Ob653/90; 8Ob672/89; 1Ob4/94; 9Ob260/00a; 8Ob135/03s; 7Ob112/04b; 4Ob187/04k; 4Ob285/04x; 6Ob51/05a; 7Ob274/05b; 2Ob21/06m; 4Ob191/07b; 10Ob63/08z; 2Ob196/08z; 8Ob129/08s; 1Ob240/08p; 5Ob142/09g; 7Ob156/10g; 3Ob137/10h; 10Ob37/13h; 6Ob185/17z; 9Ob7/18x; 3Ob243/18h; 5Ob16/19t; 17Ob21/19s; 9Ob113/22s; 1Ob166/24d; 1Ob107/25d NormABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei ZPO §37 Abs2 ZPO §85 Abs2 ZPO §230 RechtssatzZur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Einbringung und Fortsetzung einer Klage, insbesondere bei Zurückstellung derselben zur Verbesserung. EntscheidungstexteTE OGH 1955-07-13 7 Ob 14/55 TE OGH 1982-07-13 2 Ob 114/82 Beisatz: Die Einhaltung der gemäß § 37 Abs 2 ZPO gesetzten Frist hat grundsätzlich die Wirkung, dass die Klage in dem Zeitpunkt als eingebracht gilt, in dem sie bei Gericht eingelangt ist. Die nachträgliche, aber rechtzeitige Bestellung eines Rechtsanwaltes und Vorlage der Prozessvollmacht hat die Unterbrechung der Verjährung gemäß dem § 1497 ABGB mit dem Zeitpunkt des Einlangens der nicht prozessordnungsmäßigen Klage zur Folge. (T1) Veröff: RZ 1983/44 S 189Beisatz: Die Einhaltung der gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ZPO gesetzten Frist hat grundsätzlich die Wirkung, dass die Klage in dem Zeitpunkt als eingebracht gilt, in dem sie bei Gericht eingelangt ist. Die nachträgliche, aber rechtzeitige Bestellung eines Rechtsanwaltes und Vorlage der Prozessvollmacht hat die Unterbrechung der Verjährung gemäß dem Paragraph 1497, ABGB mit dem Zeitpunkt des Einlangens der nicht prozessordnungsmäßigen Klage zur Folge. (T1) Veröff: RZ 1983/44 S 189 TE OGH 1984-12-06 8 Ob 70/84 Beis wie T1; Beisatz: Dasselbe muss aber auch gelten, wenn der den Verfahrenshilfe genießenden Parteien beigegebene Rechtsanwalt im Anwaltsprozess die ihm aufgetragene Verbesserung der Klage innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist vornimmt. (T2) Veröff: EvBl 1985/101 S 498 TE OGH 1987-12-21 1 Ob 49/87 Beisatz: Die in der Folge ordnungsgemäß verbesserte Klageschrift bewirkt die Unterbrechung der Verjährung, wenn die ursprüngliche verbesserungsfähige Eingabe (hier: Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der Sachverhalt und Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt) noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. (T3) Veröff: SZ 60/286 = RZ 1988/26 S 114 = JBl 1988,527 TE OGH 1990-07-11 2 Ob 533/90 Beisatz: Einschränkend zu 1 Ob 49/87. (T4) TE OGH 1990-09-06 6 Ob 653/90 Beis wie T3; Veröff: EvBl 1991,165 = MietSlg XLII/27 TE OGH 1991-02-26 8 Ob 672/89 Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1991,671 TE OGH 1994-06-22 1 Ob 4/94 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2000-12-06 9 Ob 260/00a Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Einbringung einer verbesserungsbedürftigen und verbesserungsfähigen Klage unterbricht die Verjährungsfrist, wenn die Klage in der Folge ordnungsgemäß verbessert wird. (T5) TE OGH 2004-02-26 8 Ob 135/03s Vgl auch; Beisatz: Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht. (T6) TE OGH 2004-06-16 7 Ob 112/04b Beis wie T6; Veröff: SZ 2004/94 TE OGH 2004-09-28 4 Ob 187/04k Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. (T7) TE OGH 2005-03-14 4 Ob 285/04x Vgl auch; Beisatz: Demnach kann eine unschlüssige oder unbestimmte Klage, sofern sie vor Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist noch rechtzeitig eingebracht wurde, auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden. (T8); Veröff: SZ 2005/33 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Auch; Beisatz: Auch um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. Demnach kann auch eine unschlüssige Klage, sofern sie noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht wurde, in der Folge verbessert werden. (T9) TE OGH 2006-02-15 7 Ob 274/05b Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungswirkung) Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T10)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG wahrende (Unterbrechungswirkung) Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T10) TE OGH 2006-04-27 2 Ob 21/06m Auch; Beis wie T5; Beisatz: Selbiges muss auch für den Fall der nachträglichen, hier überdies innerhalb der gesetzlichen Präklusivfrist im Zuge der Beweissicherung erfolgten Aufschlüsselung und Konkretisierung eines auf § 1097 ABGB gestützten Anspruch gelten. (T11)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Selbiges muss auch für den Fall der nachträglichen, hier überdies innerhalb der gesetzlichen Präklusivfrist im Zuge der Beweissicherung erfolgten Aufschlüsselung und Konkretisierung eines auf Paragraph 1097, ABGB gestützten Anspruch gelten. (T11) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 191/07b Beis wie T5; Beisatz: Die nach Einbringung der Klage im Telefaxweg erforderliche Nachreichung des Originals (mit eh. Unterschrift des Vertreters oder der Partei) hindert daher den Eintritt der Unterbrechungswirkung mit dem Einlangen der per Telefax übermittelten Klage bei Gericht nicht. (T12) TE OGH 2008-10-14 10 Ob 63/08z Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-10-30 2 Ob 196/08z Beis wie T6 TE OGH 2009-01-27 8 Ob 129/08s Vgl; Beisatz: Hier: § 1097 ABGB. (T13)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 1097, ABGB. (T13) TE OGH 2009-05-26 1 Ob 240/08p Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 142/09g Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 156/10g vgl; Beisatz ähnlich wie T5; Beisatz ähnlich wie T7 Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG. (T13a)Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; Paragraph 9, AußStrG. (T13a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T13 auf T13a - Juli 2025Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T13 auf T13a - Juli 2025 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 137/10h Vgl TE OGH 2013-09-12 10 Ob 37/13h Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 185/17z Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Für den Fall, dass der Kläger von sich aus ein mangelhaftes Begehren präzisiert, kann nichts anderes als für eine im Auftrag des Gerichts vorgenommene Verbesserung gelten. (T14) TE OGH 2018-10-30 9 Ob 7/18x Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/90 TE OGH 2019-03-20 3 Ob 243/18h Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 16/19t Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2019-11-20 17 Ob 21/19s Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klage nach § 2 AnfO. (T15)Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klage nach Paragraph 2, AnfO. (T15) TE OGH 2023-02-16 9 Ob 113/22s Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 107/25d Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034836
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