RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044037 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl1Ob469/55; 1Ob333/59; 3Ob94/63; 3Ob160/65; 8Ob305/66; 8Ob107/72; 3Ob120/74 (3Ob121/74); 3Ob129/74; 5Ob284/74; 3Ob75/75; 3Ob61/77; 3Ob550/77; 6Ob554/78; 6Ob677/79 (6Ob687/79); 4Ob31/81; 2Ob514/82; 3Ob138/82; 3Ob102/84; 8Ob650/84; 8Ob7/85; 2Ob663/85; 3Ob24/86; 3Ob610/89; 8Ob10/90; 8Ob10/91; 4Ob559/95; 2Ob512/96; 3Ob219/97w; 7Ob39/98f; 8Ob38/98s; 8Ob158/98p; 5Ob4/99w; 1Ob73/99p; 3Ob227/99z; 1Ob189/02d; 3Ob96/03v; 5Ob136/03s; 10ObS10/04z; 8Ob86/04m; 10Ob10/06b; 1Ob231/07p; 6Ob207/10z; 3Ob109/11t; 3Ob156/11d; 3Ob199/12d; 2Ob71/17f; 4Ob92/18k; 9Ob79/18k; 9Ob54/20m; 2Ob129/21s; 1Ob157/21a; 6Ob141/21k; 6Ob104/22w; 4Ob63/23b; 5Ob24/25b NormZPO §527 Abs2 B3a RechtssatzAbgrenzung zwischen echtem Aufhebungsbeschluss und Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernder Natur ist. EntscheidungstexteTE OGH 1955-07-20 1 Ob 469/55 TE OGH 1959-11-18 1 Ob 333/59 Veröff: JBl 1960,302 TE OGH 1963-06-21 3 Ob 94/63 TE OGH 1965-11-17 3 Ob 160/65 Auch; Beisatz: Echter Aufhebungsbeschluss auch dann, wenn der Aufhebungsgrund in einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschluss beziehungsweise Verfahrens gelegen war. (T1) TE OGH 1966-11-08 8 Ob 305/66 TE OGH 1972-05-30 8 Ob 107/72 Beis wie T1 TE OGH 1974-06-25 3 Ob 120/74 Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. (T2) TE OGH 1974-06-25 3 Ob 129/74 Vgl aber; Beisatz: Abändernde Entscheidung, wenn Exekutionsbewilligung als nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben und gemäß § 44 JN überwiesen wird (SZ 41/180 ua). (T3)Vgl aber; Beisatz: Abändernde Entscheidung, wenn Exekutionsbewilligung als nichtig gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufgehoben und gemäß Paragraph 44, JN überwiesen wird (SZ 41/180 ua). (T3) TE OGH 1974-11-27 5 Ob 284/74 Vgl auch TE OGH 1975-04-08 3 Ob 75/75 Beis wie T1 TE OGH 1977-05-31 3 Ob 61/77 Beis wie T1 TE OGH 1977-06-14 3 Ob 550/77 Vgl auch; Beisatz: Echter Aufhebungsbeschluss, wenn das Rekursgericht noch keine Sachentscheidung über die in erster Instanz eingewendete Unzuständigkeit wegen Vorliegens einer Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, sondern die neue Sachentscheidung nach Klärung prozessrechtlicher Probleme aufgetragen hat. (T4) TE OGH 1978-04-06 6 Ob 554/78 Beis wie T1 TE OGH 1979-07-19 6 Ob 677/79 Beis wie T3; Beisatz: Ebenso, wenn das Rekursgericht im Ergebnis eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes durch eine überweisende Entscheidung ersetzt. (T5) TE OGH 1981-04-28 4 Ob 31/81 Beis wie T4; Beisatz: Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist durch weitere Erhebungen zu klären. (T6) TE OGH 1982-07-13 2 Ob 514/82 Veröff: JBl 1983,607 TE OGH 1982-10-06 3 Ob 138/82 Beis wie T1 TE OGH 1984-11-14 3 Ob 102/84 Auch; Beisatz: In Wahrheit als ändernder Beschluss, wenn die zweite Instanz den Beschluss des Erstgerichtes, womit dieses dem nächstfolgenden Beitrittsgläubiger den Erlag eines Vorschlusses und die Vorlage neuer Versteigerungsbedingungen, welche darauf Bedacht zu nehmen hätten, dass die jetzt bestbetriebende Partei einem Fruchtgenussrecht im Range nachfolge, aufträgt. (T7) Veröff: JBl 1986,122 TE OGH 1985-03-21 8 Ob 650/84 Beisatz: Echte aufhebende Entscheidung, wenn dem Erstgericht Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung über den Antrag, die Klage mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzung der Bevollmächtigung des für die Kläger einschreitenden Rechtsanwaltes zurückzuweisen, aufgetragen wurde. (T8) TE OGH 1985-04-25 8 Ob 7/85 TE OGH 1985-12-10 2 Ob 663/85 TE OGH 1986-04-30 3 Ob 24/86 Beisatz: Ein "echter" Aufhebungsbeschluss liegt nur vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entscheiden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt. (T9) TE OGH 1989-11-29 3 Ob 610/89 TE OGH 1990-05-31 8 Ob 10/90 Beis wie T9 TE OGH 1991-08-29 8 Ob 10/91 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 559/95 TE OGH 1996-02-29 2 Ob 512/96 Beis wie T9 TE OGH 1997-07-09 3 Ob 219/97w Beis wie T9 nur: Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entscheiden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt. (T10) TE OGH 1998-02-24 7 Ob 39/98f Vgl auch; Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn er keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. (T11); Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. (T12)Vgl auch; Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn er keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. (T11); Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. (T12) TE OGH 1998-03-30 8 Ob 38/98s Beis wie T9 TE OGH 1998-08-24 8 Ob 158/98p Beis wie T10 TE OGH 1999-01-26 5 Ob 4/99w Beis wie T9 TE OGH 1999-04-27 1 Ob 73/99p Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine bestimmte Frage, über die selbständig zu entscheiden ist, noch nicht abschließend beurteilte, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts ergehen soll. Nur dann also, wenn das Gericht zweiter Instanz eine solche Frage endgültig anders als das Erstgericht entschied und eine Fortsetzung des Verfahrens bloß deshalb notwendig wird, ist darin eine in Wahrheit abändernde Entscheidung zu erblicken. (T13) TE OGH 1999-08-25 3 Ob 227/99z Vgl auch; Beisatz: Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung der Entscheidung (hier: Zahlungsbefehl) auf, handelt es sich nicht um einen aufhebenden, sondern um einen abändernden Beschluss. (T14) TE OGH 2003-02-24 1 Ob 189/02d Auch; Beis wie T13 nur: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine bestimmte Frage, über die selbständig zu entscheiden ist, noch nicht abschließend beurteilte, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts ergehen soll. (T15) TE OGH 2003-04-24 3 Ob 96/03v Auch; Beis wie T15 TE OGH 2003-07-08 5 Ob 136/03s TE OGH 2004-07-27 10 ObS 10/04z Beis wie T10 TE OGH 2004-10-20 8 Ob 86/04m Beis wie T15 TE OGH 2006-11-14 10 Ob 10/06b Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensgestaltender Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet. (T16) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 231/07p Vgl auch; Beis ähnlich wie T15 TE OGH 2010-11-17 6 Ob 207/10z Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: „Echter“ Aufhebungsbeschluss wegen Nichtigkeit im Firmenbuchverfahren. (T17) TE OGH 2011-06-09 3 Ob 109/11t Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 156/11d Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 199/12d Auch; Beis wie T15; Beis wie T1 TE OGH 2017-04-27 2 Ob 71/17f TE OGH 2018-05-29 4 Ob 92/18k Auch; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2018-10-30 9 Ob 79/18k Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGH 2020-11-25 9 Ob 54/20m Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T18) TE OGH 2021-08-05 2 Ob 129/21s Vgl; nur Beis wie T15 TE OGH 2021-08-31 1 Ob 157/21a Auch; Beis wie T15 TE OGH 2021-12-22 6 Ob 141/21k Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 104/22w Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann. (T19) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 63/23b vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15 Beisatz: Hier liegt ein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten nicht inhaltlich entschied, sondern die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung wegen Fehlens ausreichender Feststellungen zur Beurteilung der Frage aufhob, ob die Verträge zwischen den Streitteilen genügend bestandrechtliche Elemente enthielten, um den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu verwirklichen. (T20)Beisatz: Hier liegt ein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten nicht inhaltlich entschied, sondern die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung wegen Fehlens ausreichender Feststellungen zur Beurteilung der Frage aufhob, ob die Verträge zwischen den Streitteilen genügend bestandrechtliche Elemente enthielten, um den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu verwirklichen. (T20) TE OGH 2025-04-30 5 Ob 24/25b Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044037
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