1Ob409/55
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.07.1955 Geschäftszahl1Ob409/55; 1Ob352/61; 8Ob13/64; 8Ob265/67; 8Ob109/69; 7Ob85/71; 2Ob300/74 NormABGB §92 C;
ABGB §1237;
RechtssatzDie Verpflichtung der Gattin, dem Manne nicht nur in der Haushaltung, sondern auch in der Erwerbung nach Kräften beizustehen, erstreckt sich nur auf den Beistand im normalen, dem regelmäßigen Unterhalt der Familie dienenden Erwerb. Wenn der Gatte ein Vermögen zu erwerben sucht, so sind die Beiträge der Gattin an Arbeit und Kapital nach § 1237 ABGB zu beurteilen. Die Gattin wird also regelmäßig vom Gatten Ersatz für ihre Leistungen begehren können, wenn nicht ein gemeinsamer Erwerb auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigend vereinbarten Erwerbsgesellschaft erfolgen soll (siehe auch SZ 24/124, SZ 23/268).Die Verpflichtung der Gattin, dem Manne nicht nur in der Haushaltung, sondern auch in der Erwerbung nach Kräften beizustehen, erstreckt sich nur auf den Beistand im normalen, dem regelmäßigen Unterhalt der Familie dienenden Erwerb. Wenn der Gatte ein Vermögen zu erwerben sucht, so sind die Beiträge der Gattin an Arbeit und Kapital nach Paragraph 1237, ABGB zu beurteilen. Die Gattin wird also regelmäßig vom Gatten Ersatz für ihre Leistungen begehren können, wenn nicht ein gemeinsamer Erwerb auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigend vereinbarten Erwerbsgesellschaft erfolgen soll (siehe auch SZ 24/124, SZ 23/268).
EntscheidungstexteTE OGH 1955/07/27 1 Ob 409/55 TE OGH 1961/09/06 1 Ob 352/61 TE OGH 1964/04/29 8 Ob 13/64 Veröff: JBl 1964,565 = EvBl 1964/424 S 603 TE OGH 1967/10/03 8 Ob 265/67 Veröff: SZ 40/123 = EFSlg 7752 = EFSlg 8393 TE OGH 1969/06/17 8 Ob 109/69 nur: Die Verpflichtung der Gattin, dem Manne nicht nur in der Haushaltung, sondern auch in der Erwerbung nach Kräften beizustehen, erstreckt sich nur auf den Beistand im normalen, dem regelmäßigen Unterhalt der Familie dienenden Erwerb. (T1) Veröff: EFSlg 10952 TE OGH 1971/06/02 7 Ob 85/71 Veröff: EvBl 1972/85 S 155 TE OGH 1975/02/13 2 Ob 300/74 nur T1 RechtssatznummerRS0047194