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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000636 Entscheidungsdatum31.08.1955 Geschäftszahl1Ob333/55; 4Ob172/55; 4Ob158/57; 4Ob157/61; 4Ob73/62; 4Ob151/77; 4Ob93/81 (4Ob94/81, 4Ob95/81); 4Ob115/81; 4Ob141/81; 4Ob335/82; 4Ob161/82; 4Ob45/83; 3Ob65/84; 4Ob80/84 (4Ob81/84); 9ObA161/90; 5Ob519/91; 9ObA45/91; 9ObA188/94; 9ObA2010/96w; 8ObA217/97p; 3Ob15/96; 9ObA279/97v; 9ObA215/97a; 9ObA288/98p; 9ObA305/98p; 9ObA222/99h; 9ObA18/00p; 8ObA63/01z; 8ObA113/02d; 9ObA27/03s; 9ObA100/03a; 8ObA64/04a; 9Ob120/06x; 9ObA68/08b; 9ObA49/09k; 9ObA81/10t; 8ObS10/12x; 8ObS11/12v; 9ObA11/18k; 8ObA23/18t; 9ObA130/19m NormABGB §1152 A; ABGB §1162b; AngG §29 II2; EO §7 Bb2; EO §10a B; ZPO §41; ZPO §226 IIB6 RechtssatzDer Dienstnehmer ist berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist bestimmt und exequierbar (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen 4 Ob 38/54 = EvBl 1954/318 = Arb 6038, und 4 Ob 166/54). EntscheidungstexteTE OGH 1955-08-31 1 Ob 333/55 Veröff: SZ 28/187 = EvBl 1956/11 S 16 = SozM IVD,11 TE OGH 1955-12-06 4 Ob 172/55 Veröff: Arb 6289 = Haberkorn, Nettolohnurteile oder Bruttolohnurteile NJW 1956,1743 TE OGH 1957-10-15 4 Ob 158/57 Beisatz: Bruttobezüge (T1) TE OGH 1962-01-16 4 Ob 157/61 Veröff: Arb 7519 TE OGH 1962-06-15 4 Ob 73/62 Veröff: Arb 7580 = JBl 1963,334 TE OGH 1977-12-06 4 Ob 151/77 Beisatz: Oppositionsklage des Dienstgebers hinsichtlich der von ihm für den Dienstnehmer einzubehaltenden Steuerlasten und Soziallasten, wenn dieser auf den vollen Bruttobetrag Exekution führt. (T2) TE OGH 1981-10-20 4 Ob 93/81 Veröff: SZ 54/146 = JBl 1983,51 = Arb 10056 = DRdA 1983,30; hiezu mit Besprechung von Pferl DRdA 1983,10 TE OGH 1981-11-17 4 Ob 115/81 Beisatz: Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht berührte Einbehaltungspflicht und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent. Daraus folgt, daß die beklagte Partei zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden kann (so schon 4 Ob 151/77). (T3); Veröff: SZ 54/169 = EvBl 1982/75 S 264 = JBl 1982,439 TE OGH 1982-02-16 4 Ob 141/81 Beis wie T3 nur: Daraus folgt, daß die beklagte Partei zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden kann. (T4); Veröff: DRdA 1985,37 (Burgstaller) = Arb 10091 TE OGH 1982-06-29 4 Ob 335/82 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anspruch des Lizenzgebers auf uneingeschränkte Lizenzgebühr. (T5); Veröff: ÖBl 1983,68 TE OGH 1982-11-23 4 Ob 161/82 Beis wie T3 nur: Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht berührte Einbehaltungspflicht und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent. (T6) TE OGH 1983-05-10 4 Ob 45/83 Beisatz: Hier: Dienstgeber! (T7) Veröff: SZ 56/75 = RdW 1983,84 = ZAS 1984,107 (Kollmeier) = Arb 10266 TE OGH 1984-10-10 3 Ob 65/84 Beis wie T2 TE OGH 1985-06-25 4 Ob 80/84 Beisatz: Der Arbeitgeber muß aber von diesem Bruttobetrag, den er dem Arbeitnehmer schuldet, noch vor der Auszahlung die von ihm für den Arbeitnehmer abzuführenden Lohnsteuerbeträge und Sozialversicherungsbeträge einbehalten. (T8); Veröff: RZ 1986/29 S 90 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 161/90 nur: Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. (T9); Beisatz: Hier: Prüfungsprozeß (T10); Veröff: RZ 1991/30 S 120 TE OGH 1991-02-12 5 Ob 519/91 Beisatz: Provisionsforderung (T11); Veröff: SZ 64/35 = ecolex 1991,383 = ÖBA 1992,69 (Rummel) TE OGH 1991-04-24 9 ObA 45/91 Beis wie T3 TE OGH 1994-10-12 9 ObA 188/94 nur T9; Beis wie T6; Beisatz: § 48 ASGG (T12)nur T9; Beis wie T6; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T12) TE OGH 1996-03-27 9 ObA 2010/96w nur T9; Beis wie T6; Beisatz: Der Dienstnehmer kann im Verfahren ohne weiters anstelle des ursprünglich geforderten Bruttobetrages den Nettobetrag seiner Forderung geltend machen. Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung. (T13); Beis wie T12 TE OGH 1997-12-11 8 ObA 217/97p Beis wie T3; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Bei Zuspruch der Zinsen aus dem Bruttobetrag ist daher bei deren Berechnung vom Nettobetrag auszugehen. (T14) TE OGH 1997-07-09 3 Ob 15/96 Beis wie T6; Veröff: SZ 70/132 TE OGH 1998-01-28 9 ObA 279/97v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1998-02-11 9 ObA 215/97a nur T9; Beis wie T4 TE OGH 1998-11-11 9 ObA 288/98p Vgl auch; Beisatz: Die sonst im Exekutionsverfahren zu klärende Frage, welchem Nettobetrag ein bestimmter Bruttobetrag entspricht, wird bei Nettozahlung einer brutto eingeklagten Forderung und durch die darauf erfolgte Klageeinschränkung ins Erkenntnisverfahren verlagert. (T15) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 305/98p Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Der bereits vom Beklagten auf die eingeklagten Bruttobeträge bezahlte Nettobetrag wird wie eine fällige Gegenforderung aufgerechnet. Das bedeutet, dass erst der Differenzbetrag zu verzinsen ist. Es ist gleichgültig, ob der Urteilsspruch einen Bruttobetrag zuzüglich Zinsen abzüglich Nettobetrag oder einen Bruttobetrag abzüglich Nettobetrag zuzüglich Zinsen zum Gegenstand hat. (T16) TE OGH 1999-12-01 9 ObA 222/99h Beis wie T3 TE OGH 2000-03-15 9 ObA 18/00p Beis wie T3; Beisatz: Die Exekution ist auf Antrag hinsichtlich des ganzen Betrages zu bewilligen, wenn es auch klar ist, dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw einzubehalten sind. Der Verpflichtete kann jedoch sein Abzugsrecht mit Klage nach § 35 EO geltend machen. (T17); Beisatz: Hat der Arbeitgeber die gesamte, dem Arbeitnehmer zustehende Nettoforderung gezahlt, muss der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht genügen, weil die Einbehaltungspflicht ja erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent wird. In diesem Fall kann es nicht darauf ankommen, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, welche auf die getätigte Zahlung entfallen, auch tatsächlich abgeführt hat. Der Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Lohnsteuer bereits abgeführt sind, ist dann zu verlangen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehenden Nettobeträge nicht beziehungsweise noch nicht zur Gänze befriedigt hat. Nur in den seltenen Fällen, dass der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vor der Zahlung an den Arbeitnehmer abgeführt hat, wird dies zu einer Einschränkung der Exekution auf den noch offenen Nettobetrag führen können. (T18)Beis wie T3; Beisatz: Die Exekution ist auf Antrag hinsichtlich des ganzen Betrages zu bewilligen, wenn es auch klar ist, dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw einzubehalten sind. Der Verpflichtete kann jedoch sein Abzugsrecht mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen. (T17); Beisatz: Hat der Arbeitgeber die gesamte, dem Arbeitnehmer zustehende Nettoforderung gezahlt, muss der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht genügen, weil die Einbehaltungspflicht ja erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent wird. In diesem Fall kann es nicht darauf ankommen, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, welche auf die getätigte Zahlung entfallen, auch tatsächlich abgeführt hat. Der Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Lohnsteuer bereits abgeführt sind, ist dann zu verlangen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehenden Nettobeträge nicht beziehungsweise noch nicht zur Gänze befriedigt hat. Nur in den seltenen Fällen, dass der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vor der Zahlung an den Arbeitnehmer abgeführt hat, wird dies zu einer Einschränkung der Exekution auf den noch offenen Nettobetrag führen können. (T18) TE OGH 2001-11-15 8 ObA 63/01z Auch TE OGH 2003-01-23 8 ObA 113/02d Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist als Bemessungsgrundlage nur die Differenz zwischen Bruttobetrag und Nettobetrag zu Grunde zu legen. (T19) TE OGH 2003-06-25 9 ObA 27/03s Vgl TE OGH 2003-09-10 9 ObA 100/03a nur T9 TE OGH 2004-06-24 8 ObA 64/04a Auch; nur: Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist bestimmt und exequierbar. (T20); Beis wie T17; Beis wie T18 nur: Hat der Arbeitgeber die gesamte, dem Arbeitnehmer zustehende Nettoforderung gezahlt, muss der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht genügen. Der Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Lohnsteuer bereits abgeführt sind, ist dann zu verlangen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehenden Nettobeträge nicht beziehungsweise noch nicht zur Gänze befriedigt hat. Nur in den seltenen Fällen, dass der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vor der Zahlung an den Arbeitnehmer abgeführt hat, wird dies zu einer Einschränkung der Exekution auf den noch offenen Nettobetrag führen können. (T21) TE OGH 2007-03-28 9 Ob 120/06x TE OGH 2008-07-09 9 ObA 68/08b Beis wie T6; Beis wie T17 TE OGH 2010-03-24 9 ObA 49/09k nur T9; nur T20; Beisatz: Erst bei der Zahlung oder der exekutiven Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen und es ergibt sich ein entsprechender, dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag. (T22); Veröff: SZ 2010/29 TE OGH 2010-09-29 9 ObA 81/10t nur T9; nur T20; Veröff: SZ 2010/116 TE OGH 2013-01-24 8 ObS 10/12x Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Insoweit sind die Kosten auch nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG gesichert. (T23)Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Insoweit sind die Kosten auch nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, IESG gesichert. (T23) TE OGH 2013-03-04 8 ObS 11/12v nur T9 TE OGH 2018-02-27 9 ObA 11/18k Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T22; Beisatz: Der schon im Titelverfahren gegen die Klagsforderung (brutto) erhobene Einwand des Arbeitgebers, die darin enthaltene Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge bereits abgeführt zu haben, ist in diesem Titelverfahren zu prüfen. (T24) TE OGH 2018-10-24 8 ObA 23/18t Auch; Beisatz: Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag, der Arbeitgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. Dementsprechend steht es einem Arbeitnehmer frei, den Bruttolohn einschließlich der von ihm zu tragenden, wenngleich vom Dienstgeber abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben einzuklagen. (T25) TE OGH 2019-12-17 9 ObA 130/19m Vgl aber; Beis wie T24; Beisatz: Der Einwand des Arbeitgebers, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zur Brutto-Forderung des Arbeitnehmers bereits abgeführt zu haben, ist zwar grundsätzlich im Titelverfahren zu prüfen, setzt aber konkretes Vorbringen mit einer ziffernmäßigen Aufgliederung dieser Beträge voraus. (T26) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000636

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.