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OGH Rechtssatz RS0028461 (4Ob109/55 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028461 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl4Ob109/55; 4Ob116/81; 9ObA141/90; 9ObA211/02y; 8ObA1/09v; 8ObA31/18v; 9ObA135/18w; 9ObA43/25a NormABGB §1158 IIA ABGB §1162 ABGB §1162b AngG §19 II3 AngG §29 Abs1 RechtssatzKeine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des Dienstverhältnisses wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses, mag nun die Auflösung aus einem wichtigen Grund oder grundlos geschehen sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1955-09-06 4 Ob 109/55 Veröff: Arb 6301 TE OGH 1981-10-20 4 Ob 116/81 Beisatz: Wenn der Arbeitgeber noch vor Dienstantritt grundlos vom Vertrag zurücktritt. (T1) TE OGH 1990-06-27 9 ObA 141/90 Beis wie T1; Veröff: Arb 10872 TE OGH 2002-10-02 9 ObA 211/02y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Probedienstverhältnis kann grundsätzlich bereits vor dessen Effektuierung (durch Antritt) durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden. (T2) TE OGH 2009-02-23 8 ObA 1/09v Auch; Beisatz: Ist eine Probezeit vereinbart, so ist der Rücktritt vom Dienstvertrag auch ohne die Voraussetzungen des § 30 AngG zulässig, weil ja auch nach Dienstantritt im Probemonat eine jederzeitige sofortige Auflösung für beide Vertragsparteien möglich wäre. (T3)Auch; Beisatz: Ist eine Probezeit vereinbart, so ist der Rücktritt vom Dienstvertrag auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 30, AngG zulässig, weil ja auch nach Dienstantritt im Probemonat eine jederzeitige sofortige Auflösung für beide Vertragsparteien möglich wäre. (T3) TE OGH 2018-07-19 8 ObA 31/18v Beis wie T2 TE OGH 2019-03-28 9 ObA 135/18w Veröff: SZ 2019/29 TE OGH 2025-09-23 9 ObA 43/25a Beisatz wie T2 Beisatz wie T3: Die Auflösbarkeit des Probearbeitsverhältnisses ist eine Beendigungsmöglichkeit eigener Art, die weder der Einhaltung von Kündigungsfristen oder -terminen noch eines Auflösungsgrundes bedarf. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028461

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.