RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009133 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl1Ob456/55; 9ObA320/97t; 1Ob384/97w; 6Ob95/05x; 2Ob123/06m; 1Ob90/17t; 5Ob99/19y; 8Ob81/23d; 8Ob71/23h; 10Ob13/24w; 8Ob7/25z NormABGB §26 ABGB §1295 ABGB §1313a ABGB §1315 RechtssatzDie juristische Person haftet für die von ihrem gesetzlichen Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen (Haftung der Gemeinde für ihre Organe). EntscheidungstexteTE OGH 1955-09-07 1 Ob 456/55 TE OGH 1998-04-01 9 ObA 320/97t Auch; Beisatz: Die Gemeinde muß sich als juristische Person das Mitverschulden ihrer Organe und Repräsentanten am Schaden zurechnen lassen, weil sie ganz allgemein für das Verschulden ihrer Organe und Repräsentanten einzustehen hat. Liegt insofern ein Zurechnungsmoment vor, als ein Gemeindeorgan (zumeist der Bürgermeister) oder ein Repräsentant der Gemeinde, es unterlassen hat, einem nachgeordneten Gemeindebediensteten bzw Gemeindeorgan eine entsprechende Weisung zu erteilen, ist eine Schadensteilung zwischen dem schädigenden Gemeindebediensteten bzw Organwalter und der Gemeinde gemäß § 1304 ABGB in Betracht zu ziehen. (T1) Auch; Beisatz: Die Gemeinde muß sich als juristische Person das Mitverschulden ihrer Organe und Repräsentanten am Schaden zurechnen lassen, weil sie ganz allgemein für das Verschulden ihrer Organe und Repräsentanten einzustehen hat. Liegt insofern ein Zurechnungsmoment vor, als ein Gemeindeorgan (zumeist der Bürgermeister) oder ein Repräsentant der Gemeinde, es unterlassen hat, einem nachgeordneten Gemeindebediensteten bzw Gemeindeorgan eine entsprechende Weisung zu erteilen, ist eine Schadensteilung zwischen dem schädigenden Gemeindebediensteten bzw Organwalter und der Gemeinde gemäß Paragraph 1304, ABGB in Betracht zu ziehen. (T1) Veröff: SZ 71/63 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 384/97w Auch; nur: Die juristische Person haftet für die von ihrem gesetzlichen Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen. (T2) Beisatz: Oder satzungsgemäß bestellte Organe. (T3) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 95/05x Vgl auch; Beisatz: Hier: Daneben auch Durchgriffshaftung auf Organe des Vereins (Vereinsobmann), die ein deliktisches Verhalten setzen (§ 1330 ABGB). (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Daneben auch Durchgriffshaftung auf Organe des Vereins (Vereinsobmann), die ein deliktisches Verhalten setzen (Paragraph 1330, ABGB). (T4) TE OGH 2006-11-30 2 Ob 123/06m TE OGH 2017-05-24 1 Ob 90/17t Vgl TE OGH 2019-07-31 5 Ob 99/19y Vgl auch TE OGH 2024-01-11 8 Ob 81/23d Beisatz: Hier: Die juristische Person haftet nicht nur für ihre Organe, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. (T5) Beisatz: Hier: Diesel-Abgasskandal (T6) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 71/23h Beisatz wie T6 TE OGH 2024-05-14 10 Ob 13/24w Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 7/25z Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0009133
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.