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3Ob409/55; 7Ob362/57; 2Ob452/59; 6Ob3/63; 8Ob40/64; 7Ob38/70; 5Ob95/73; 4Ob564/73; 1Ob145/73; 1Ob769/78 (1Ob770/78); 2Ob578/82; 2Ob606/82; 8Ob575/87;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013612 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl3Ob409/55; 7Ob362/57; 2Ob452/59; 6Ob3/63; 8Ob40/64; 7Ob38/70; 5Ob95/73; 4Ob564/73; 1Ob145/73; 1Ob769/78 (1Ob770/78); 2Ob578/82; 2Ob606/82; 8Ob575/87; 5Ob5/92; 5Ob69/91; 5Ob2017/96w; 5Ob2219/96a; 5Ob104/97y; 5Ob17/99g; 7Ob151/99b; 6Ob340/99i; 9Ob82/01a; 6Ob13/02h; 6Ob90/03h; 9Ob22/03f; 8Ob17/07v; 2Ob29/06p; 2Ob155/08w; 5Ob19/14a; 5Ob222/14d; 5Ob151/15i; 4Ob73/18s; 4Ob221/17d; 4Ob162/20g; 5Ob153/21t; 9Ob51/23z; 5Ob80/25p NormABGB §833 D2 ABGB §835 A WEG 2002 §17 RechtssatzGrundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache dann Anspruch (vgl 1 Ob 451/54), wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist.Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache dann Anspruch vergleiche 1 Ob 451/54), wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist. EntscheidungstexteTE OGH 1955-09-07 3 Ob 409/55 TE OGH 1957-10-30 7 Ob 362/57 TE OGH 1959-09-16 2 Ob 452/59 TE OGH 1963-04-25 6 Ob 3/63 Veröff: MietSlg 15023 TE OGH 1964-02-18 8 Ob 40/64 Beisatz: Betonwarenerzeugung im gemeinsamen Schuppen. (T1) Veröff: EvBl 1964/358 S 519 = MietSlg 16042 TE OGH 1970-04-01 7 Ob 38/70 Veröff: MietSlg 22056 TE OGH 1973-05-23 5 Ob 95/73 TE OGH 1973-09-04 4 Ob 564/73 Veröff: MietSlg 25060 TE OGH 1973-09-05 1 Ob 145/73 Veröff: MietSlg 25059 = MietSlg 25492/21 TE OGH 1979-01-10 1 Ob 769/78 Beisatz: Dabei dürfen die Umstände des konkreten Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden. (T2) TE OGH 1982-11-09 2 Ob 578/82 Beis wie T1 TE OGH 1983-01-11 2 Ob 606/82 TE OGH 1987-06-04 8 Ob 575/87 TE OGH 1992-02-18 5 Ob 5/92 TE OGH 1992-02-18 5 Ob 69/91 Beis wie T1; Veröff: WoBl 1992,157 (Call) TE OGH 1996-04-16 5 Ob 2017/96w Beis wie T2; Beisatz: Doch muss nicht jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligem bedeutsame Faktoren; letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, bei der unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile finanziell (durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts) auszugleichen sind; was in der Gründungsphase der Eigentümergemeinschaft von den einzelnen Mitgliedern versprochen oder geleistet wurde, um sich einen bestimmten Nutzungsanteil zu sichern, ist für die gebotene Interessenabwägung von Bedeutung. Die Nichtberücksichtigung dessen, der schon in der Errichtungsphase der Wohnungseigentumsanlage Vorsorge für einen Parkplatz getroffen hat, bei der Zuweisung von Sondernutzungsrechten an der dafür vorgesehenen allgemeinen Fläche wäre nur ausnahmsweise zu rechtfertigen und würde auch voraussetzen, dass ihm der finanzielle Aufwand abgegolten wird. (T3) TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2219/96a Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Regel, dass jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann allerdings aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren. Schon die Berücksichtigung des persönlichen Bedarfs und der familiären Verhältnisse lässt sich nur über eine Abweichung von den Miteigentumsanteilsverhältnissen erreichen. (T4); Beisatz: Hier: Zuweisung "erkaufter" Gartenbenützungsrechte. (T5) TE OGH 1998-01-13 5 Ob 104/97y Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 1999-02-09 5 Ob 17/99g Vgl; Beis wie T3 nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, letztlich handelt es sich bei der Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T6) TE OGH 1999-06-23 7 Ob 151/99b Auch; Beis wie T3 nur: Doch muss nicht jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T7); Beisatz: Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, dass ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden. (T8) TE OGH 2000-02-24 6 Ob 340/99i Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Es handelt sich bei der Benützungsregelung durch das Gericht im Wesentlichen um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, der nur die Fläche der zur Benützung zuzuweisenden Räumlichkeiten, sondern auch deren Qualität zugrundzulegen ist, um den jeweiligen Miteigentümern eine ihrem Anteil entsprechende Sachbenützung zu ermöglichen. (T9) TE OGH 2001-05-23 9 Ob 82/01a nur: Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache dann Anspruch. (T10); Beis wie T3 nur: Doch muss nicht jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligem bedeutsame Faktoren; letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, bei der unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile finanziell (durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts) auszugleichen sind. (T11); Beis wie T4; Beisatz: Besteht kein Anspruch auf Benützung eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Liegenschaft. (T12) TE OGH 2002-02-21 6 Ob 13/02h Vgl aber; Beisatz: Die Witwe hat gemäß § 758 ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen. (T13)Vgl aber; Beisatz: Die Witwe hat gemäß Paragraph 758, ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen. (T13) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 90/03h Beis wie T7 TE OGH 2003-05-21 9 Ob 22/03f Beis wie T2; Beisatz: Die Regel, dass jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren. Wird berücksichtigt, dass die Antragsgegner beim Erwerb ihrer Anteile ein Entgelt leisteten, das zum Erwerb der Anteile und auch der Nutzungsübertragung hinsichtlich der von ihnen bisher benützten Wohnungen führte, ist ihr Interesse einleuchtend, die bisher auf Grund der Miteigentümereigenschaft tatsächlich benützten Wohnungen auch weiterhin zu behalten. Es ist daher durchaus sachgerecht und billig, den auf die Kaufverträge zurückgehenden und bestehenden faktischen Benützungszustand der Benützungsregelung zugrundezulegen. Unterschiedliche Nutzungsanteile sind durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen. (T14); Beis wie T6 TE OGH 2007-05-21 8 Ob 17/07v Beisatz: Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Dringlichkeit des Bedarfes in gewissem Umfang, aber auch die Leistung von Entgelten gerade zum Erwerb der Anteile mit der Nutzungsübertragung, wie sie danach auch gehandhabt wurde, zu berücksichtigen sind und allfällige Unterschiede in der Benützung auch durch die Auferlegung von Benützungsentgelten ausgeglichen werden können. (T15) TE OGH 2007-06-14 2 Ob 29/06p TE OGH 2008-08-14 2 Ob 155/08w Auch; nur T10; Beisatz: Grundsätzlich steht jedem Teilhaber ein Anspruch auf anteilige Sachbenutzung zu. (T16) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 19/14a Vgl auch; Beisatz: Es handelt sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung letztlich um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, bei der unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile finanziell durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen sind. (T17) TE OGH 2015-01-27 5 Ob 222/14d Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2016-01-25 5 Ob 151/15i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 73/18s Vgl TE OGH 2018-05-29 4 Ob 221/17d Auch TE OGH 2020-10-20 4 Ob 162/20g TE OGH 2021-12-02 5 Ob 153/21t Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2023-11-23 9 Ob 51/23z TE OGH 2025-06-25 5 Ob 80/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013612

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.