2Ob527/55
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.09.1955 Geschäftszahl2Ob527/55 NormABGB §218;
RechtssatzGemäß § 218 ABGB ist das Vormundschaftsgericht berechtigt, im Falle der Vernachlässigung der Erziehung der Kinder die den Umständen angemessenen Verfügungen zu treffen (Unterbringung auf einem Pflegeplatz).Gemäß Paragraph 218, ABGB ist das Vormundschaftsgericht berechtigt, im Falle der Vernachlässigung der Erziehung der Kinder die den Umständen angemessenen Verfügungen zu treffen (Unterbringung auf einem Pflegeplatz).
EntscheidungstexteTE OGH 1955/09/08 2 Ob 527/55 RechtssatznummerRS0049173