RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014873 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl1Ob297/55; 1Ob31/64; 6Ob200/65; 6Ob133/65; 8Ob179/67 (8Ob180/67); 6Ob76/68; 7Ob57/69; 4Ob88/69; 3Ob96/72; 5Ob93/74; 7Ob620/76 (7Ob621/76-7Ob630/76); 7Ob678/76; 1Ob544/77; 4Ob133/77; 2Ob542/79 (2Ob543/79); 6Ob741/80; 6Ob597/81; 7Ob800/81; 2Ob118/81; 1Ob589/83 (1Ob590/83); 2Ob139/89; 8ObA284/94; 8ObA204/97a; 8ObA2/99y; 9ObA205/99h; 9ObA333/99g; 9ObA138/01m; 9ObA271/01w; 9ObA117/04b; 3Ob245/06k; 9ObA157/07i; 9ObA158/08p; 9ObA115/11v; 9ObA3/14b; 8ObA26/14b; 8ObA67/20s; 8ObA72/23f; 4Ob11/25h; 4Ob61/25m; 9Ob9/25a; 10Ob5/25w; 4Ob28/25h; 9Ob22/25p; 8Ob11/25p; 3Ob30/25w; 5Ob7/25b NormABGB §870 DII RechtssatzEine Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubten Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist keine ungerechte. Eine Widerrechtlichkeit der Drohung ist aber dann gegeben, wenn durch die Zufügung eines an sich erlaubten Mittels nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit bloß mit einem Übel gedroht wird, um den anderen Teil in seinen Interessen zu verletzen. EntscheidungstexteTE OGH 1955-09-14 1 Ob 297/55 Veröff: SZ 28/200 TE OGH 1964-04-03 1 Ob 31/64 TE OGH 1965-07-14 6 Ob 200/65 TE OGH 1965-12-22 6 Ob 133/65 Beisatz: Darüber hinaus liegt aber eine widerrechtliche Drohung auf jeden Fall dann vor, wenn das Übel, mit welchem gedroht wird, nicht erlaubt ist, wenn also z.B. der Drohende zu der Handlung, deren Unterlassung er androht, durch Gesetz oder Kreditgeschäft verpflichtet ist. (T1) Veröff: JBl 1966,364 TE OGH 1967-10-10 8 Ob 179/67 TE OGH 1968-03-20 6 Ob 76/68 Beisatz: Begehren auf Unterhaltszugeständnis gegen Zurücknahme der Privatanklage (wider die Ehestörerin) ist erlaubt, da die Klägerin des Scheidungsprozesses hiedurch ihr Interesse auf Durchsetzung von Unterhaltungsansprüchen gegen den schuldigen Ehemann wahrt. (T2) TE OGH 1969-04-16 7 Ob 57/69 Veröff: EvBl 1969/320 S 490 TE OGH 1969-11-11 4 Ob 88/69 nur: Eine Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubten Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist keine ungerechte. (T3) Veröff: IndS 1970 5/6/761 TE OGH 1972-10-05 3 Ob 96/72 nur T3; Veröff: JBl 1973,313 TE OGH 1974-06-05 5 Ob 93/74 TE OGH 1976-07-01 7 Ob 620/76 Veröff: JBl 1977,486 = NZ 1980,183 TE OGH 1976-12-02 7 Ob 678/76 nur T3; Beisatz: Wahrung der berechtigten Interessen des Drohenden. (T4) TE OGH 1977-03-30 1 Ob 544/77 nur T3 TE OGH 1978-01-24 4 Ob 133/77 nur T3; Veröff: Arb 9644 TE OGH 1979-10-02 2 Ob 542/79 nur T3 TE OGH 1980-11-19 6 Ob 741/80 nur T3 TE OGH 1981-05-13 6 Ob 597/81 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 741/80 TE OGH 1982-01-14 7 Ob 800/81 Vgl; Beisatz: Hier: Drohung mit Konkursantrag - kein Missverhältnis der Interessenslagen. (T5) TE OGH 1982-11-30 2 Ob 118/81 TE OGH 1983-04-13 1 Ob 589/83 Auch; nur T3; Beisatz: Androhung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs. (T6) TE OGH 1989-11-28 2 Ob 139/89 nur T3 TE OGH 1994-12-15 8 ObA 284/94 nur T3 TE OGH 1997-11-27 8 ObA 204/97a Auch TE OGH 1999-06-24 8 ObA 2/99y Beis wie T6 TE OGH 1999-10-13 9 ObA 205/99h nur T3; Beisatz: Kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, kommt es darauf an, ob für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei auf ihn ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden. (T7) TE OGH 2000-03-02 9 ObA 333/99g Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 138/01m Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2002-03-27 9 ObA 271/01w Beis wie T7 TE OGH 2004-12-15 9 ObA 117/04b Vgl auch; nur T3; Beisatz: Es kommt entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt der Androhung für den Dienstnehmer nachteilige Schritte Anhaltspunkte von einigem Gewicht vorlagen, dass der Arbeitnehmer durch sein Handeln (hier:) strafrechtliche Tatbestände verwirklicht habe; dann kann dem Dienstgeber das Recht, auf sich möglicherweise ergebende Konsequenzen hinzuweisen, nicht abgesprochen werden. (T8) Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T9) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 245/06k Beis ähnlich T9 TE OGH 2007-11-28 9 ObA 157/07i Beisatz: Die Ankündigung des Arbeitgebers, er werde, falls es zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung oder einvernehmliche Auflösung komme, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, ist für sich nicht unerlaubt. (T10) TE OGH 2008-11-25 9 ObA 158/08p Beis wie T7 TE OGH 2011-10-25 9 ObA 115/11v Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2014-01-29 9 ObA 3/14b Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-06-26 8 ObA 26/14b auch; Beisatz: Schließt ein Arbeitnehmer unter dem Eindruck einer bereits ausgesprochenen Entlassung die ihm gleichzeitig angebotene Auflösungsvereinbarung ab, so kommt es für die Redlichkeit des Arbeitgebers darauf an, ob für ihn zu diesem Zeitpunkt plausible und objektiv ausreichende Gründe für einen Entlassungsausspruch gegeben waren. Ist dies der Fall, kann nicht von der Ausübung ungerechtfertigten psychologischen Drucks die Rede sein. Ist der Arbeitgeber von der Haltbarkeit seiner Rechtsposition nicht überzeugt und will er den Arbeitnehmer gerade deswegen zur einvernehmlichen Auflösung drängen, ist die Auflösungsvereinbarung schon aus diesem Grund anfechtbar. (T11) Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Wissensstand des Arbeitgebers ex ante und nicht darauf an, ob seine Ansicht ex post aufgrund der Ergebnisse eines förmlichen Beweisverfahrens auch von den befassten Gerichten geteilt wird. (T12) TE OGH 2020-08-25 8 ObA 67/20s Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die nachträgliche einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat kein Schuldverhältnis im Sinn des § 1376 ABGB, sondern eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung über die sofort wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersetzt. (T13)Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die nachträgliche einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat kein Schuldverhältnis im Sinn des Paragraph 1376, ABGB, sondern eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung über die sofort wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersetzt. (T13) TE OGH 2024-02-15 8 ObA 72/23f Beisatz wie T7 TE OGH 2025-05-22 4 Ob 11/25h Beisatz nur wie T1 TE OGH 2025-05-22 4 Ob 61/25m Beisatz nur wie T1 TE OGH 2025-05-27 9 Ob 9/25a Beisatz wie T1 TE OGH 2025-04-24 10 Ob 5/25w vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Unberechtigte (Androhung der) Abschaltung des Stroms, weil Kunde den Einbau eines intelligenten Strommessgeräts (Smart Meter) verweigert. (T14) TE OGH 2025-05-22 4 Ob 28/25h vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Drohung mit der Stromabschaltung oder Auflösung des Netzzugangsvertrags aufgrund unterbliebener Duldung des Austauschs eines eichfälligen Stromzählers gegen einen "Smart Meter". (T15) TE OGH 2025-05-27 9 Ob 22/25p Beisatz wie T1; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-05-26 8 Ob 11/25p Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 30/25w Beisatz wie T1; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 7/25b Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014873
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