RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013076 Entscheidungsdatum12.12.2024 Geschäftszahl3Ob382/55; 7Ob254/57; 3Ob568/53; 1Ob627/76; 5Ob600/77; 2Ob614/85; 1Ob2222/96p; 1Ob9/99a; 3Ob86/05a; 6Ob250/05s; 4Ob134/08x; 4Ob78/14w; 2Ob90/15x; 2Ob141/19b; 2Ob108/24g NormABGB §812 D RechtssatzDie Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. Eine Gefährdung tatsächlicher Natur, die darin besteht, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte, genügt für den Antrag nach § 812 ABGB.Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. Eine Gefährdung tatsächlicher Natur, die darin besteht, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte, genügt für den Antrag nach Paragraph 812, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1955-09-14 3 Ob 382/55 TE OGH 1957-06-26 7 Ob 254/57 TE OGH 1953-10-02 3 Ob 568/53 Beisatz: Es genügt insbesondere, daß bei einer Inventur des Nachlasses Einlagegebühr nicht angegeben wurden. (T1) TE OGH 1976-06-02 1 Ob 627/76 Beisatz: So schon SZ 9/218. (T2) TE OGH 1977-06-07 5 Ob 600/77 Veröff: JBl 1978,152 TE OGH 1985-09-10 2 Ob 614/85 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2222/96p Auch; nur: Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. (T3) Beisatz: Die Gefahr der Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefahr genannt. (T4) TE OGH 1999-01-19 1 Ob 9/99a Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 86/05a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 250/05s Vgl; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T5) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 134/08x Auch; nur T3 TE OGH 2014-05-20 4 Ob 78/14w Vgl auch TE OGH 2016-02-29 2 Ob 90/15x Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T6) Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T7)Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv Paragraph 810, ABGB und damit auch keine nach Paragraph 786, Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T7) TE OGH 2019-09-19 2 Ob 141/19b nur T3; Beisatz: Hier: In Spanien gelegenes Vermögen. (T8) TE OGH 2024-12-12 2 Ob 108/24g vgl; nur: Die Absonderung der Verlassenschaft bezweckt nicht nur, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.