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{'item': ['7Ob359/55', '2Ob301/57', '2Ob353/66 (2Ob354/66)', '2Ob94/68', '2Ob259/68', '2Ob289/74', '5Ob161/75', '2Ob116/76', '8Ob157/76', '8Ob196/76',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040588 Entscheidungsdatum14.09.1955 Geschäftszahl7Ob359/55; 2Ob301/57; 2Ob353/66 (2Ob354/66); 2Ob94/68; 2Ob259/68; 2Ob289/74; 5Ob161/75; 2Ob116/76; 8Ob157/76; 8Ob196/76; 8Ob240/79; 1Ob25/82; 7Ob697/82; 1Ob718/82 (1Ob719/82); 7Ob707/83; 1Ob238/99b; 10ObS316/02x; 6Ob4/09w; 3Ob77/10k; 4Ob96/20a NormZPO §362 Abs2; ZPO §503 Z2 C3b RechtssatzDas Gericht hat, wenn es ein Sachverständigengutachten für ungenügend erachtet, ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen. Es ist aber nicht gehalten, das ungenügend erscheinende Gutachten ergänzen zu lassen oder Widersprüche zwischen diesem und dem neuen Gutachten aufklären zu lassen. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebung dem ihm verlässlichen neuen Gutachten anschließen. EntscheidungstexteTE OGH 1955-09-14 7 Ob 359/55 TE OGH 1957-06-26 2 Ob 301/57 TE OGH 1967-02-02 2 Ob 353/66 TE OGH 1968-06-06 2 Ob 94/68 TE OGH 1968-10-04 2 Ob 259/68 TE OGH 1975-02-27 2 Ob 289/74 Beisatz: Kein dritter Sachverständigen. (T1) TE OGH 1975-09-23 5 Ob 161/75 Beis wie T1 TE OGH 1976-05-13 2 Ob 116/76 Beis wie T1 TE OGH 1976-10-27 8 Ob 157/76 Beis wie T1 TE OGH 1976-11-10 8 Ob 196/76 TE OGH 1979-11-22 8 Ob 240/79 TE OGH 1982-06-30 1 Ob 25/82 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1982-09-16 7 Ob 697/82 TE OGH 1982-12-15 1 Ob 718/82 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1983-10-13 7 Ob 707/83 Beisatz: Auch im Außerstreitverfahren. (T2) TE OGH 1999-10-22 1 Ob 238/99b Vgl; Beisatz: Erscheint das bereits im Verfahren erster Instanz erstattete Sachverständigengutachten dem Berufungsgericht als ungenügend, darf es gemäß § 362 Abs 2 ZPO ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Dieser Akt der freien Beweiswürdigung ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. (T3)Vgl; Beisatz: Erscheint das bereits im Verfahren erster Instanz erstattete Sachverständigengutachten dem Berufungsgericht als ungenügend, darf es gemäß Paragraph 362, Absatz 2, ZPO ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Dieser Akt der freien Beweiswürdigung ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. (T3) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 316/02x Vgl auch; Beisatz: Das Gericht ist nicht gezwungen, dann, wenn zwei Sachverständigengutachten einander widersprechen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen, sondern kann sich einem der beiden Gutachten anschließen (EFSlg 41.693; Fasching III 495; Rechberger aaO § 362 Rz 7). (T4); Beisatz: Das Gesetz sieht den Sachverständigen insofern ganz eindeutig als Beweismittel an, als ein Gutachten so wie die Aussage des Zeugen stets der freien Beweiswürdigung unterliegen soll (Rechberger aaO vor § 351 Rz 2, § 362 Rz 9). (T5)Vgl auch; Beisatz: Das Gericht ist nicht gezwungen, dann, wenn zwei Sachverständigengutachten einander widersprechen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen, sondern kann sich einem der beiden Gutachten anschließen (EFSlg 41.693; Fasching römisch drei 495; Rechberger aaO Paragraph 362, Rz 7). (T4); Beisatz: Das Gesetz sieht den Sachverständigen insofern ganz eindeutig als Beweismittel an, als ein Gutachten so wie die Aussage des Zeugen stets der freien Beweiswürdigung unterliegen soll (Rechberger aaO vor Paragraph 351, Rz 2, Paragraph 362, Rz 9). (T5) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 4/09w Vgl; Beisatz: Das Gericht kann sich in Anwendung des § 361 ZPO im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung einem der beiden Gutachten anschließen, wenn diese einander widersprechen. Es reicht dabei aus, wenn es einen der beiden Sachverständigen zur Aufklärung und Ergänzung des Gutachtens auffordert (1 Ob 719/82). (T6)Vgl; Beisatz: Das Gericht kann sich in Anwendung des Paragraph 361, ZPO im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung einem der beiden Gutachten anschließen, wenn diese einander widersprechen. Es reicht dabei aus, wenn es einen der beiden Sachverständigen zur Aufklärung und Ergänzung des Gutachtens auffordert (1 Ob 719/82). (T6) TE OGH 2010-06-30 3 Ob 77/10k TE OGH 2020-09-22 4 Ob 96/20a Beis wie T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040588

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.