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{'item': ['5Os400/55', '7Os200/60', '12Os98/69 (12Os99/69 -12Os101/69)', '13Os166/73', '17Os19/12s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054644 Entscheidungsdatum20.09.1955 Geschäftszahl5Os400/55; 7Os200/60; 12Os98/69 (12Os99/69 -12Os101/69); 13Os166/73; 17Os19/12s NormDP §21 RechtssatzZur Frage, ob Verletzungen der Dienstvorschrift durch Justizbeamte, die mit der Durchführung des Strafvollzuges betraut sind, einen Missbrauch der Amtsgewalt darstellen. EntscheidungstexteTE OGH 1955-09-20 5 Os 400/55 TE OGH 1960-10-11 7 Os 200/60 Beisatz: Grundsätzliches (T1) Veröff: JBl 1961,370 = SSt 31/91 = RZ 1961,23 TE OGH 1969-06-04 12 Os 98/69 Beisatz: Einschmuggeln einfacher Nahrungsmittel oder Genussmittel (Zigaretten) - kein Amtsmissbrauch ! (T2) Veröff: EvBl 1970/31 S 45 = JBl 1969,567 TE OGH 1974-02-14 13 Os 166/73 Vgl auch; Veröff: EvBl 1974/216 S 467 = SSt 45/6 TE OGH 2013-02-25 17 Os 19/12s Vgl; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem

  1. bis
  2. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in § 80 Abs 2 dritter Satz GOG, § 34a Abs 2 dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht (vgl §§ 73 ff GOG, § 36 StAG iVm § 4 Abs 1 und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des § 302 Abs 1 StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu § 302 StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht (vgl §§ 51 ff StPO) übrigens nicht berührt. (T3)Vgl; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem
  3. bis
  4. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in Paragraph 80, Absatz 2, dritter Satz GOG, Paragraph 34 a, Absatz 2, dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht vergleiche Paragraphen 73, ff GOG, Paragraph 36, StAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 302, StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht vergleiche Paragraphen 51, ff StPO) übrigens nicht berührt. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.