RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1955 Geschäftszahl3Ob408/85; 7Ob438/56; 3Ob259/51; 1Ob7/61; 6Ob234/63; 8Ob508/78; 6Ob678/78; 1Ob591/79; 7Ob59/79; 4Ob505/80; 5Ob545/80; 5Ob628/80; 5Ob4/83; 5Ob604/83; 3Ob22/89; 6Ob512/95 (6Ob513/95); 10Ob1587/95; 1Ob2009/96i; 6Ob225/07t NormEO §379 Abs2 Z2 D; RechtssatzDie gefährdete Partei hat keine subjektive Gefährdung zu bescheinigen. Sie hat demnach auch nicht glaubhaft zu machen, dass der Gegner die von der einstweiligen Verfügung zu erfassenden Vermögensstücke verbringen werde. Es genügt vielmehr die Tatsache, dass ohne diese Vermögensstücke die Exekution im Ausland geführt werden bzw der Anspruch im Ausland erst durchgesetzt werden müsste (vgl SZ 15/224).Die gefährdete Partei hat keine subjektive Gefährdung zu bescheinigen. Sie hat demnach auch nicht glaubhaft zu machen, dass der Gegner die von der einstweiligen Verfügung zu erfassenden Vermögensstücke verbringen werde. Es genügt vielmehr die Tatsache, dass ohne diese Vermögensstücke die Exekution im Ausland geführt werden bzw der Anspruch im Ausland erst durchgesetzt werden müsste vergleiche SZ 15/224). EntscheidungstexteTE OGH 1955/09/21 3 Ob 408/85 TE OGH 1956/10/03 7 Ob 438/56 TE OGH 1951/05/16 3 Ob 259/51 TE OGH 1961/01/11 1 Ob 7/61 TE OGH 1963/09/18 6 Ob 234/63 Veröff: EvBl 1964/12 S 22 TE OGH 1978/02/15 8 Ob 508/78 Beisatz: Nach § 379 Abs 2 Z 2 EO genügt objektive Gefährdung. (T1) Veröff: SZ 51/17 Beisatz: Nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO genügt objektive Gefährdung. (T1) Veröff: SZ 51/17 TE OGH 1978/08/16 6 Ob 678/78 Beis wie T1; Veröff: JBl 1979,323 TE OGH 1979/05/02 1 Ob 591/79 Beis wie T1 TE OGH 1979/12/20 7 Ob 59/79 TE OGH 1980/03/25 4 Ob 505/80 nur: Es genügt vielmehr die Tatsache, dass ohne diese Vermögensstücke die Exekution im Ausland geführt werden bzw der Anspruch im Ausland erst durchgesetzt werden müsste (vgl SZ 15/224). (T2) Beis wie T1; Beisatz: Die Gefahr einer notwendigen Vollstreckung im Ausland ist regelmäßig besonders groß, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat. (T3) nur: Es genügt vielmehr die Tatsache, dass ohne diese Vermögensstücke die Exekution im Ausland geführt werden bzw der Anspruch im Ausland erst durchgesetzt werden müsste vergleiche SZ 15/224). (T2) Beis wie T1; Beisatz: Die Gefahr einer notwendigen Vollstreckung im Ausland ist regelmäßig besonders groß, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat. (T3) TE OGH 1980/03/18 5 Ob 545/80 Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1980/06/03 5 Ob 628/80 Beis wie T1 TE OGH 1983/02/01 5 Ob 4/83 TE OGH 1983/05/10 5 Ob 604/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989/03/15 3 Ob 22/89 Vgl; Veröff: WBl 1989,379 = SZ 62/44 TE OGH 1995/01/26 6 Ob 512/95 nur: Die gefährdete Partei hat keine subjektive Gefährdung zu bescheinigen. (T4) TE OGH 1995/10/17 10 Ob 1587/95 nur T2 TE OGH 1996/06/25 1 Ob 2009/96i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2007/11/07 6 Ob 225/07t Vgl aber; Beisatz: Die abstrakte Möglichkeit einer Auslandsexekution genügt nicht. Vielmehr ist die Gefahr einer Auslandsexekution nur anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Exekutionsobjekte oder Personen, auf die zur Hereinbringung der Leistung gegriffen werden müsste, ins Ausland verbracht werden bzw sich dorthin begeben wollen. (T5) RechtssatznummerRS0005435
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.