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{'item': ['3Ob438/55', '7Ob478/56', '7Ob71/57', '6Ob140/60', '1Ob376/61', '5Ob226/64', '8Ob62/70', '6Ob98/70', '6Ob177/74', '1Ob211/74', '3Ob555/77',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.09.1955 Geschäftszahl3Ob438/55; 7Ob478/56; 7Ob71/57; 6Ob140/60; 1Ob376/61; 5Ob226/64; 8Ob62/70; 6Ob98/70; 6Ob177/74; 1Ob211/74; 3Ob555/77; 2Ob538/78; 5Ob630/78 (5Ob631/78); 7Ob635/80; 1Ob846/82; 1Ob539/84; 3Ob517/84; 3Ob584/86; 4Ob556/89; 6Ob742/89; 3Ob1580/91; 9Ob60/00i; 1Ob18/00d (1Ob19/00a); 4Ob69/03f; 5Ob245/03w; 7Ob195/05k; 1Ob77/08t NormABGB §585; AußStrG §126 Abs1 RechtssatzVon der im § 126 AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Daß aber die Zeugen eines mündlichen Testamentes, die nicht zur Testamentserrichtung herbeigerufen sein müssen, sich jedenfalls darüber im Klaren sein müssen, daß sie der letzten Willenserklärung mit Wissen und Willen des Testators in ihrer Eigenschaft als Zeugen beiwohnen, ist Gültigkeiterfordernis und betrifft daher nicht die äußere Form des mündlichen Testamentes.Von der im Paragraph 126, AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Daß aber die Zeugen eines mündlichen Testamentes, die nicht zur Testamentserrichtung herbeigerufen sein müssen, sich jedenfalls darüber im Klaren sein müssen, daß sie der letzten Willenserklärung mit Wissen und Willen des Testators in ihrer Eigenschaft als Zeugen beiwohnen, ist Gültigkeiterfordernis und betrifft daher nicht die äußere Form des mündlichen Testamentes. EntscheidungstexteTE OGH 1955/09/21 3 Ob 438/55 TE OGH 1956/09/26 7 Ob 478/56 TE OGH 1957/02/20 7 Ob 71/57 nur: Daß aber die Zeugen eines mündlichen Testamentes, die nicht zur Testamentserrichtung herbeigerufen sein müssen, sich jedenfalls darüber im Klaren sein müssen, daß sie der letzten Willenserklärung mit Wissen und Willen des Testators in ihrer Eigenschaft als Zeugen beiwohnen, ist Gültigkeiterfordernis und betrifft daher nicht die äußere Form des mündlichen Testamentes. (T1) TE OGH 1960/04/28 6 Ob 140/60 TE OGH 1961/09/06 1 Ob 376/61 NZ 1961,182 TE OGH 1964/11/26 5 Ob 226/64 RZ 1965,47 TE OGH 1970/03/17 8 Ob 62/70 NZ 1971,29 TE OGH 1970/04/22 6 Ob 98/70 nur T1 TE OGH 1974/11/14 6 Ob 177/74 nur: Von der im § 126 AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. (T2) = SZ 47/129 = EvBl 1975/176 S 353 = NZ 1975,168 nur: Von der im Paragraph 126, AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. (T2) = SZ 47/129 = EvBl 1975/176 S 353 = NZ 1975,168 TE OGH 1974/12/18 1 Ob 211/74 nur T1 TE OGH 1977/06/21 3 Ob 555/77 Vgl; nur T2 TE OGH 1978/06/08 2 Ob 538/78 nur T2; SZ 51/85 TE OGH 1978/10/03 5 Ob 630/78 nur T2 TE OGH 1980/07/24 7 Ob 635/80 Auch TE OGH 1983/03/09 1 Ob 846/82 nur T2 TE OGH 1984/03/14 1 Ob 539/84 nur T2; NZ 1984,178 TE OGH 1984/04/04 3 Ob 517/84 Auch; nur T1; Beisatz: Die jüngere letztwillige Verfügung ist nur dann nicht der stärkere Titel, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen, z.B., weil sie vermutlich gefälscht ist (SZ 23/285). (T3) = NZ 1984,131 TE OGH 1986/10/22 3 Ob 584/86 Auch; nur T1 TE OGH 1989/09/26 4 Ob 556/89 TE OGH 1990/01/18 6 Ob 742/89 Auch; nur T2 TE OGH 1992/01/22 3 Ob 1580/91 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Oder wenn bei zwei Testamenten das angeblich jüngere nicht im Original (hier: nur in unbeglaubiger Fotokopie) vorgelegt werden kann. (T4) TE OGH 2000/03/02 9 Ob 60/00i nur T2 TE OGH 2000/03/28 1 Ob 18/00d Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2003/04/29 4 Ob 69/03f Auch TE OGH 2003/10/21 5 Ob 245/03w Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Die jüngere letztwillige Verfügung ist nur dann nicht der stärkere Titel, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen. (T5); Beis wie T4 nur: Oder wenn bei zwei Testamenten das angeblich jüngere nicht im Original vorgelegt werden kann. (T6) TE OGH 2005/09/02 7 Ob 195/05k Vgl auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2008/06/10 1 Ob 77/08t RechtssatznummerRS0008020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.