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{'item': '3Ob443/55; 3Ob444/55; 4Ob345/71; 4Ob353/72; 4Ob328/73 (4Ob329/73); 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob327/80; 4Ob363/87; 4Ob20/88; 4Ob122/88; 4Ob5/89

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078161 Entscheidungsdatum18.02.2021 Geschäftszahl3Ob443/55; 3Ob444/55; 4Ob345/71; 4Ob353/72; 4Ob328/73 (4Ob329/73); 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob327/80; 4Ob363/

§ 78Urh

G verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Es genügt, dass der Abgebildete durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Letzteres wird regelmäßig zutreffen, wenn Lichtbilder zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verwendet werden. (T7)Vgl; Beisatz: Die Veröffentlichung von

Paragraph 78, UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Es genügt, dass der Abgebildete durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Letzteres wird regelmäßig zutreffen, wenn Lichtbilder zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verwendet werden. (T7) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 174/10g Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T8) TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T9)Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach Paragraphen 78, 81, UrhG, sondern nach Paragraph 16, ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T9) Veröff: SZ 2012/55 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 162/13x Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2015-02-17 4 Ob 223/14v Beis wie T1 TE OGH 2016-03-30 6 Ob 14/16a Beisatz: Die Einbindung eines Bildnisses in eine Website erfüllt den Tatbestand des „Verbreitens“.(T10) TE OGH 2016-10-24 6 Ob 52/16i Auch TE OGH 2016-12-22 6 Ob 209/16b TE OGH 2017-10-25 6 Ob 116/17b Auch TE OGH 2019-06-27 6 Ob 6/19d Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzulässige Veröffentlichung des Videos eines Polizeieinsatzes. (T11); Veröff: SZ 2019/59 TE OGH 2020-05-20 6 Ob 206/19s Beis wie T7 nur: Die Veröffentlichung von

§ 78Urh

G verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. (T12)Beis wie T7 nur: Die Veröffentlichung von

Paragraph 78, UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. (T12) Beisatz: Hier: Weitergabe eines Handyvideos. (T13) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 57/20f Vgl; Beisatz wie T7 nur: Die Veröffentlichung von

§ 78Urh

G verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, der Abgebildete aber durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. (T14)Vgl; Beisatz wie T7 nur: Die Veröffentlichung von

Paragraph 78, UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, der Abgebildete aber durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. (T14) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078161

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