RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050580 Entscheidungsdatum28.09.1955 Geschäftszahl1Ob532/55; 3Ob523/58; 5Ob155/65; 6Ob221/71; 1Ob752/76; 7Ob738/77; 2Ob556/78; 6Ob617/79; 7Ob557/85; 7Ob721/89; 1Ob577/94; 3Ob2178/96g; 7Ob354/98d; 10Ob395/01p; 7Ob130/02x; 8Ob98/07f; 3Ob92/11t; 8ObS12/12s; 3Ob207/12f NormAnfO §2 RechtssatzDie Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, dann handelt er fahrlässig. Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus. EntscheidungstexteTE OGH 1955-09-28 1 Ob 532/55 Veröff: JBl 1956,211 TE OGH 1959-01-07 3 Ob 523/58 nur: Die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. (T1) TE OGH 1965-06-16 5 Ob 155/65 TE OGH 1972-03-02 6 Ob 221/71 nur T1; Beisatz: Ob die Benachteiligungsabsicht bekannt war ist eine Tatfrage. (T2) TE OGH 1977-02-04 1 Ob 752/76 Auch; nur: Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, dann handelt er fahrlässig. Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus. (T3) TE OGH 1978-02-16 7 Ob 738/77 Veröff: EvBl 1978/158 S 489 = JBl 1979,603 TE OGH 1979-01-09 2 Ob 556/78 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1979-10-17 6 Ob 617/79 Auch; nur T1 TE OGH 1985-05-30 7 Ob 557/85 nur T1 TE OGH 1990-01-25 7 Ob 721/89 Auch; nur T3; Veröff: ÖBA 1990,640 TE OGH 1994-06-22 1 Ob 577/94 Auch; nur T1 TE OGH 1998-05-06 3 Ob 2178/96g nur T1 TE OGH 1999-02-09 7 Ob 354/98d Auch TE OGH 2002-06-18 10 Ob 395/01p Auch; nur T1; Beisatz: Sie ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteilungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte, wobei dann, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (5 Ob 750/80). Es genügt dabei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. (T4) TE OGH 2002-06-26 7 Ob 130/02x Vgl auch; nur: Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus. (T5) TE OGH 2007-10-18 8 Ob 98/07f Vgl auch; Beis wie T4 nur: Sie ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. (T5a); Beisatz: Ob eine dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt bzw wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage und daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T6)Vgl auch; Beis wie T4 nur: Sie ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. (T5a); Beisatz: Ob eine dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt bzw wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage und daher nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T6) TE OGH 2011-05-11 3 Ob 92/11t Vgl auch TE OGH 2012-11-27 8 ObS 12/12s Vgl; Auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/131 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 207/12f Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050580
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