← Österreich

{'item': ['2Ob456/55', '2Ob373/58', '5Ob276/58', '2Ob464/58', '2Ob88/59', '2Ob54/62', '2Ob282/76', '5Ob739/81', '2Ob25/85', '2Ob21/94', '2Ob43/95', '2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020106 Entscheidungsdatum28.09.1955 Geschäftszahl2Ob456/55; 2Ob373/58; 5Ob276/58; 2Ob464/58; 2Ob88/59; 2Ob54/62; 2Ob282/76; 5Ob739/81; 2Ob25/85; 2Ob21/94; 2Ob43/95; 2Ob2019/96t; 2Ob2282/96v; 2Ob58/95; 2Ob153/97g; 2Ob323/97g; 2Ob2056/96h; 2Ob343/98z; 1Ob210/08a; 2Ob190/09v; 2Ob209/11s; 2Ob27/12b; 2Ob15/14s NormABGB §1042 D; ABGB §1295 ff Ia2; ABGB §1327 a RechtssatzZur Frage der Haftung für Drittschaden (gegenüber dem Dienstgeber des Verletzten). EntscheidungstexteTE OGH 1955-09-28 2 Ob 456/55 Veröff: JBl 1956,124 TE OGH 1958-09-17 2 Ob 373/58 TE OGH 1958-09-17 5 Ob 276/58 Beisatz: Im Sinne der herrschenden Lehre und Praxis (kein Ersatz eines mittelbaren Schadens). Die - vereinzelt gebliebene - gegenteilige Entscheidung Arb 6168 wird ausdrücklich abgelehnt. (T1) Veröff: SozM IA/e,333 = Arb 6921 = ZVR 1959/146 TE OGH 1959-02-25 2 Ob 464/58 TE OGH 1959-03-04 2 Ob 88/59 Veröff: ZVR 1960/126 S 87 TE OGH 1962-02-16 2 Ob 54/62 TE OGH 1977-01-27 2 Ob 282/76 Beis wie T1 nur: Im Sinne der herrschenden Lehre und Praxis (kein Ersatz eines mittelbaren Schadens). (T2) Veröff: ZVR 1977/295 S 368 = JBl 1978,209 TE OGH 1981-12-01 5 Ob 739/81 Beis wie T2 TE OGH 1985-10-29 2 Ob 25/85 Beis wie T2 TE OGH 1994-03-24 2 Ob 21/94 Beisatz: Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber Dienstgeber im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG bejaht. (T3) Veröff. SZ 67/52Beisatz: Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber Dienstgeber im Fall der Lohnfortzahlung gemäß Paragraph 8, AngG bejaht. (T3) Veröff. SZ 67/52 TE OGH 1995-06-29 2 Ob 43/95 Beisatz: Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Dienstgeber (Bundesland) im Fall der Lohnfortzahlung bejaht (§ 8 b Stmk LVBG). (T4)Beisatz: Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Dienstgeber (Bundesland) im Fall der Lohnfortzahlung bejaht (Paragraph 8, b Stmk LVBG). (T4) TE OGH 1996-02-29 2 Ob 2019/96t Beis wie T3; Veröff: SZ 69/55 TE OGH 1996-10-03 2 Ob 2282/96v Vgl; Beisatz: Hier: Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis. (T5) Veröff: SZ 69/223 TE OGH 1996-10-31 2 Ob 58/95 Beis wie T4 nur: Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Dienstgeber im Fall der Lohnfortzahlung bejaht. (T6) TE OGH 1997-05-26 2 Ob 153/97g Beis wie T3 TE OGH 1997-10-23 2 Ob 323/97g Vgl auch TE OGH 1998-02-12 2 Ob 2056/96h Beis wie T6; Beisatz: Hier: Vertragliche Verpflichtung des Dienstgebers zur Lohnfortzahlung. (T7); Beisatz: Es besteht aber auch kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Dienstgebern je danach, ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aber privatrechtlicher Vereinbarung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind: Beiden Fällen liegen gleich zu bewertende Interessenlagen der Beteiligten zugrunde, und es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, den Schädiger nur deshalb zu entlasten, weil der Dienstgeber dem Geschädigten vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Der wesentliche Unterschied zwischen den Entstehungsgründen einer Obligation auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder auf Grund des Gesetzes liegt nur darin, dass im ersten Fall das objektive Recht die Rechtsfolgen entsprechend dem Parteiwillen eintreten lässt, weil sie gewollt sind, während sie im zweiten Fall unabhängig vom Willen der Beteiligten auf Grund der Verwirklichung eines vom Gesetz normierten Tatbestandes eintreten. (T8) TE OGH 1999-01-14 2 Ob 343/98z Beisatz: Kosten für die Vertretung einer Hausbesorgerin bilden neben der Lohnfortzahlung keinen zusätzlichen Schaden. Daran vermag auch die Vertretungsvorschrift des § 17 HbG nichts zu ändern. (T9)Beisatz: Kosten für die Vertretung einer Hausbesorgerin bilden neben der Lohnfortzahlung keinen zusätzlichen Schaden. Daran vermag auch die Vertretungsvorschrift des Paragraph 17, HbG nichts zu ändern. (T9) TE OGH 2009-06-30 1 Ob 210/08a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die vom Arbeitgeber bezahlte Abfertigung für einen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls das Dienstverhältnis beendet, ist unzweifelhaft kein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - also dem Arbeitnehmer - eintritt und nur im besonderen Fall auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, überwälzt wird. Es hat vielmehr der Arbeitgeber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. (T10) TE OGH 2010-03-25 2 Ob 190/09v Vgl; Auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kosten der vom Land Oberösterreich gewährten Hilfe durch geschützte Arbeit in Verbindung mit einer externen Unterbringung in einer geschützten Werkstätte eines Vereins zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung als bloß mittelbarer Schaden nicht ersatzfähig. (T11) TE OGH 2011-12-22 2 Ob 209/11s Vgl TE OGH 2012-09-20 2 Ob 27/12b Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Es besteht kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Dienstgebern je danach, ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aber privatrechtlicher Vereinbarung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind: Beiden Fällen liegen gleich zu bewertende Interessenlagen der Beteiligten zugrunde, und es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, den Schädiger nur deshalb zu entlasten, weil der Dienstgeber dem Geschädigten vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. (T12) Beisatz: Diese gleiche Interessenlage wie privatrechtlich vereinbarter Entgeltfortzahlung besteht auch bei einem aufgrund eines Dienstvertrags zustehenden Geschäftsführerentgelts ‑ unabhängig von dessen rechtlicher Einordnung zB als freier Dienstvertrag ‑ und daher auch bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter, wenn dessen Dienstvertrag die Verpflichtung des Dienstgebers enthält, das Entgelt nach einem fremdverschuldeten Unfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit weiter zu bezahlen. Auch bei solcher Entgeltfortzahlung ist insoweit von einem Fall der ‑ zur Ersatzfähigkeit führenden ‑ Schadensverlagerung auszugehen. (T13) Beisatz: Da eine bloße Schadensverlagerung grundsätzlich auch bei vertraglicher Lohnfortzahlungspflicht möglich ist, muss dies auch für die „Weiterverlagerung“ gelten. (T14) Beisatz: Auch bei vertraglicher Weiterverlagerung eines wirtschaftlichen Risikos kann es grundsätzlich zur Weiterverlagerung des Schadens kommen. (T15); Veröff: SZ 2012/95 TE OGH 2014-03-17 2 Ob 15/14s Vgl; Beisatz: Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des § 7 BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über. (T16)Vgl; Beisatz: Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des Paragraph 7, BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020106

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.