RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018877 Entscheidungsdatum04.04.2024 Geschäftszahl2Ob438/55; 5Ob12/69; 4Ob536/83; 6Ob592/95; 1Ob2342/96k; 4Ob44/11s; 7Ob59/14y; 4ob215/23f NormABGB §934 RechtssatzUnter "gemeinem Wert" ist der Marktwert, der Verkaufspreis zu verstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1955-10-05 2 Ob 438/55 Veröff: EvBl 1956/232 S 434 TE OGH 1969-01-29 5 Ob 12/69 TE OGH 1983-04-12 4 Ob 536/83 Beisatz: Dies ist der Preis, der bei im Handel erhältlichen Sachen im Handel allgemein üblich ist, nicht aber, der Preis, den eine Privatperson im Falle eines Verkaufes der Sache erzielen könnte. (T1) Veröff: RZ 1984/29 S 95 TE OGH 1995-10-13 6 Ob 592/95 Beis wie T1 nur: Dies ist der Preis, der bei im Handel erhältlichen Sachen im Handel allgemein üblich ist. (T2) TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2342/96k Auch; Beisatz: Der Marktpreis ist jener Durchschnittspreis, der sich losgelöst von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus dem Vergleich einer großen Zahl von Verträgen über Waren oder Leistungen der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, und somit der Wert maßgebend, der der Sache oder Leistung im Verkehr am Ort und in der Zeit, auf die die Schätzung abzustellen ist, gewöhnlich und allgemein beizulegen ist. (T3) TE OGH 2011-07-05 4 Ob 44/11s Auch; Beisatz: Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert. (T4); Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T5); Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T6); Veröff: SZ 2011/83 TE OGH 2014-05-07 7 Ob 59/14y Auch; Beisatz: Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. (T7)Auch; Beisatz: Der nach Paragraph 934, ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des Paragraph 305, ABGB. (T7) Beisatz: Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs‑ oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. (T8) Beisatz: Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. (T9) Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10)Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach Paragraph 934, ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10) TE OGH 2024-04-04 4 ob 215/23f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018877
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