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{'item': ['2Ob571/55', '1Ob80/59', '5Ob18/75', '4Ob562/75', '5Ob14/81', '5Ob41/81 (5Ob42/81)', '4Ob504/94', '3Ob302/98b', '5Ob14/10k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005156 Entscheidungsdatum05.10.1955 Geschäftszahl2Ob571/55; 1Ob80/59; 5Ob18/75; 4Ob562/75; 5Ob14/81; 5Ob41/81 (5Ob42/81); 4Ob504/94; 3Ob302/98b; 5Ob14/10k NormEO §382 Z6 II6; WEG 1948 §1; WEG 1975 §25; WEG 2002 §43 RechtssatzSicherung des Anspruches auf Verschaffung des Wohnungseigentumsrechtes durch Belastungs- und Veräußerungsverbot, wobei die Miteigentumsanteile nicht genau festgelegt wurden (Meinl - Eck). EntscheidungstexteTE OGH 1955-10-05 2 Ob 571/55 Veröff: SZ 28/215 TE OGH 1959-03-18 1 Ob 80/59 Veröff: MietSlg 7727 TE OGH 1975-03-04 5 Ob 18/75 Beisatz: Der mit dem Anspruch auf die Eigentumswohnung verbundene Anspruch auf Überlassung ideellen Miteigentums an der Liegenschaft kann mit einem bestimmten Ausmaß beziffert und etwa durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens bescheinigt werden. (T1) Veröff: ImmZ 1975,171 = MietSlg 27765 TE OGH 1975-07-30 4 Ob 562/75 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 27764 TE OGH 1981-04-07 5 Ob 14/81 Beisatz: Die Höhe des Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, kann vor Festsetzung der Nutzwerte auch durch andere taugliche Bescheinigungsmittel als ein Sachverständigengutachten bescheinigt werden; ungefähre Bescheinigung genügt und ist durch Sicherheitsleistung auszugleichen; der Gegner kann ja Antrag nach § 399 EO stellen. (T2) Veröff: MietSlg 33755Beisatz: Die Höhe des Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, kann vor Festsetzung der Nutzwerte auch durch andere taugliche Bescheinigungsmittel als ein Sachverständigengutachten bescheinigt werden; ungefähre Bescheinigung genügt und ist durch Sicherheitsleistung auszugleichen; der Gegner kann ja Antrag nach Paragraph 399, EO stellen. (T2) Veröff: MietSlg 33755 TE OGH 1981-12-22 5 Ob 41/81 Beis wie T2 nur: Die Höhe des Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, kann vor Festsetzung der Nutzwerte durch taugliche Bescheinigungsmittel bescheinigt werden; ungefähre Bescheinigung genügt und ist durch Sicherheitsleistung auszugleichen; der Gegner kann ja Antrag nach § 399 EO stellen. (T3) Veröff: MietSlg 33754

(28)Beis wie T2 nur: Die Höhe des Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, kann vor Festsetzung der Nutzwerte durch taugliche Bescheinigungsmittel bescheinigt werden; ungefähre Bescheinigung genügt und ist durch Sicherheitsleistung auszugleichen; der Gegner kann ja Antrag nach Paragraph 399, EO stellen. (T3) Veröff: MietSlg 33754
(28)TE OGH 1994-02-15 4 Ob 504/94 Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Fehlen einer Nutzwertfeststellung hindert die Erlassung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes nicht. (T4) TE OGH 1999-03-30 3 Ob 302/98b Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T5)Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T5) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 14/10k Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T6); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.