Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0039445 (1Ob619/55)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039445 Entscheidungsdatum12.10.1955 Geschäftszahl1Ob619/55; 6Ob320/70; 1Ob728/76; 1Ob712/83; 4Ob2239/96k; 3Ob24/98w; 1Ob284/99t; 1Ob18/09t; 2Ob9/10b; 2Ob103/21t NormZPO §235 Abs4 D; ZPO §560 B; ZPO §562 B RechtssatzBerichtigung eines durch einen Schreibfehler unrichtigen Kündigungstermines.

EntscheidungstexteTE OGH 1955-10-12 1 Ob 619/55 TE OGH 1971-01-08 6 Ob 320/70 Beisatz. Fälschlicher Kündigungstermin muß jedoch deutlich erkennbar sein. (T1) Veröff: MietSlg 23680 TE OGH 1976-10-14 1 Ob 728/76 TE OGH 1983-11-30 1 Ob 712/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2239/96k Auch TE OGH 1998-05-27 3 Ob 24/98w Beis wie T1 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 284/99t Vgl auch; Veröff: SZ 73/6 TE OGH 2009-02-26 1 Ob 18/09t Auch; Beisatz: Nach Erlassung der Aufkündigung ist die Richtigstellung eines angegebenen Kündigungstermins unter anderem bei Sanierung offenkundiger, das heißt auch für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbarer Ausdrucks- oder Schreibfehler zulässig. (T2) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 9/10b Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Eine Verbesserung bzw Ergänzung des Kündigungstermins ist dann zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher oder unvollständiger Termin angegeben wurde. (T3); Beisatz: Hier: Auch das Fehlen des Kündigungstermins ist iSd § 562 Abs 2 ZPO verbesserungsfähig, etwa wenn sich aus dem Inhalt des klägerischen Begehrens unzweifelhaft ergibt, dass das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte. (T4)Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Eine Verbesserung bzw Ergänzung des Kündigungstermins ist dann zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher oder unvollständiger Termin angegeben wurde. (T3); Beisatz: Hier: Auch das Fehlen des Kündigungstermins ist iSd Paragraph 562, Absatz 2, ZPO verbesserungsfähig, etwa wenn sich aus dem Inhalt des klägerischen Begehrens unzweifelhaft ergibt, dass das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte. (T4) TE OGH 2021-06-24 2 Ob 103/21t Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039445

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.