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{'item': '3Ob374/55; 3Ob543/57; 7Ob205/66; 6Ob339/68; 3Ob533/84; 7Ob502/85; 7Ob731/88; 3Ob2309/96x; 1Ob2003/96g; 8Ob41/98g; 7Ob133/98d; 1Ob330/97d; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039096 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl3Ob374/55; 3Ob543/57; 7Ob205/66; 6Ob339/68; 3Ob533/84; 7Ob502/85; 7Ob731/88; 3Ob2309/96x; 1Ob2003/96g; 8Ob41/98g; 7Ob133/98d; 1Ob330/97d; 6Ob209/00d; 8Ob85/03p; 8Ob51/03p; 10Ob88/04w; 3Ob111/07f; 10Ob85/07h; 5Ob265/07t; 4Ob19/09m; 17Ob6/10x; 7Ob219/10x; 4Ob240/12s; 4Ob85/13y; 6Ob70/14h; 8Ob62/14x; 8Ob21/15v; 8Ob131/17y; 9Ob61/18p; 8Ob137/19h; 10Ob47/20i; 2Ob173/21m; 9Ob69/21v; 9Ob49/22d; 8Ob104/24p; 5Ob55/24k; 3Ob97/24x; 2Ob5/25m NormZPO §228 F ZPO §502 HIII3 RechtssatzDas rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist (E d deutschen Reichsgerichts vom 11.03.1909, WarnRsp 361). EntscheidungstexteTE OGH 1955-10-12 3 Ob 374/55 TE OGH 1957-11-27 3 Ob 543/57 TE OGH 1966-12-07 7 Ob 205/66 TE OGH 1968-12-18 6 Ob 339/68 Ähnlich; Beisatz: Ernstliche Behauptung eines Rechtes. (T1) Veröff: QuHGZ 1969,199 TE OGH 1984-06-13 3 Ob 533/84 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1985-01-17 7 Ob 502/85 Auch; nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. (T2) Veröff: SZ 58/12 TE OGH 1989-01-19 7 Ob 731/88 nur T2; Veröff: WoBl 1989,76 (Würth) TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2309/96x nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. (T3) Veröff: SZ 69/206 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2003/96g nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. (T4) TE OGH 1998-06-25 8 Ob 41/98g Auch TE OGH 1998-09-15 7 Ob 133/98d nur T4 TE OGH 1998-09-29 1 Ob 330/97d Auch; nur T4; Beisatz: Ist somit eine Vorfrage im Sinne des § 1 Abs 3 FG strittig, dann kann das rechtliche Interesse an der Feststellung des die Voraussetzung für die Eintragung im Fischereibuch bildenden Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein. (T5) Veröff: SZ 71/153Auch; nur T4; Beisatz: Ist somit eine Vorfrage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FG strittig, dann kann das rechtliche Interesse an der Feststellung des die Voraussetzung für die Eintragung im Fischereibuch bildenden Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein. (T5) Veröff: SZ 71/153 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 209/00d nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2003-10-16 8 Ob 85/03p nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T6); Beisatz: Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse. (T7) TE OGH 2004-02-26 8 Ob 51/03p Auch TE OGH 2005-05-23 10 Ob 88/04w nur T6 TE OGH 2007-06-28 3 Ob 111/07f Auch; nur: Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T8); Beisatz: Hier: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin im fortzusetzenden Abhandlungsverfahren Gelegenheit hat, ihren auf die Ungültigkeit des 2. Testaments und des Schenkungsvertrags gestützten Anspruch auf Eigentumserwerb durchzusetzen. (T9) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 85/07h Auch; nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, dh sich fälschlicherweise des Rechts berühmt und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet. (T10); Beisatz: Ein bloß faktischer Eingriff in ein fremdes Recht ohne Behauptung, ein Recht dazu zu haben, stellt noch keine „Berühmung" dar. (T11)Auch; nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des Paragraph 228, ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, dh sich fälschlicherweise des Rechts berühmt und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet. (T10); Beisatz: Ein bloß faktischer Eingriff in ein fremdes Recht ohne Behauptung, ein Recht dazu zu haben, stellt noch keine „Berühmung" dar. (T11) TE OGH 2008-03-04 5 Ob 265/07t Ähnlich; Beis wie T6 TE OGH 2009-03-24 4 Ob 19/09m Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Ob eine die Rechtsstellung des Rechteinhabers gefährdende Berühmung eines Rechts vorliegt, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T12) TE OGH 2010-08-31 17 Ob 6/10x Auch; nur T8; Veröff: SZ 2010/105 TE OGH 2011-01-19 7 Ob 219/10x Auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 240/12s Vgl auch TE OGH 2013-07-09 4 Ob 85/13y Auch; nur T8; Beis wie T12 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 70/14h Auch; nur T4 TE OGH 2015-03-24 8 Ob 62/14x TE OGH 2015-03-24 8 Ob 21/15v Auch; nur T4; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts wird vor allem dann anerkannt, wenn der Beklagte (Antragsgegner) sich des dem Kläger (Antragsteller) zustehenden Rechts, oder aber eines eigenen Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt und Zweifel darüber möglich sind. (T13) TE OGH 2018-01-26 8 Ob 131/17y Beis wie T13 TE OGH 2018-10-30 9 Ob 61/18p Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 137/19h Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T14) Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T15) TE OGH 2021-01-19 10 Ob 47/20i TE OGH 2021-11-25 2 Ob 173/21m Anm: Veröff: SZ 2021/104Anmerkung, Veröff: SZ 2021/104 TE OGH 2021-12-15 9 Ob 69/21v Vgl TE OGH 2022-07-14 9 Ob 49/22d nur T8; nur T10; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 104/24p vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k nur T4; nur T6; nur T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: Feststellung Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (T16) TE OGH 2024-12-17 3 Ob 97/24x Beisatz wie T14 TE OGH 2025-03-25 2 Ob 5/25m Beisatz wie T12: Hier: Kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Testaments, wenn der Beklagte gar nicht beabsichtigt, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen, und sich daher keines Rechtes berühmt. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039096

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.