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{'item': ['5Os1023/55', '8Os241/61', '12Os41/62', '12Os21/69', '12Os298/69', '9Os49/70', '12Os180/70', '10Os220/70', '9Os10/71', '10Os109/70', '10Os82

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098581 Entscheidungsdatum12.10.1955 Geschäftszahl5Os1023/55; 8Os241/61; 12Os41/62; 12Os21/69; 12Os298/69; 9Os49/70; 12Os180/70; 10Os220/70; 9Os10/71; 10Os109/70; 10Os82/72; 12Os134/72; 15Os141/87; 12Os31/89; 14Os73/89; 12Os127/90; 12Os192/93; 12Os12/94; 15Os4/95; 15Os191/98; 12Os105/12a NormStPO §258 Abs2 A; StPO §270 Abs2 Z7; StPO §281 Abs1 Z5 B RechtssatzDie Bestimmungen der §§ 258 Abs 2, 270 Z 7 StPO verpflichten das Gericht nicht, sich bei der Würdigung der Aussage eines im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommenen Zeugen mit allen im Verfahren hervorgekommenen für und wider die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen. Denn gerade die nach dem heutigen Stande der Wissenschaften noch immer gegebenen Unmöglichkeit, alle für und wider die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sprechenden Umstände, noch dazu, wenn das Gericht auf Grund unmittelbaren Eindruckes Gelegenheit hatte, sich ein persönliches Urteil über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bilden, bewußt voll zu erfassen und nach ihrem Gewicht logisch gegeneinander abzuwägen, hat den Sieg des modernen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung über die früher in Geltung gestandenen starren Beweisregeln herbeigeführt.Die Bestimmungen der Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Ziffer 7, StPO verpflichten das Gericht nicht, sich bei der Würdigung der Aussage eines im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommenen Zeugen mit allen im Verfahren hervorgekommenen für und wider die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen. Denn gerade die nach dem heutigen Stande der Wissenschaften noch immer gegebenen Unmöglichkeit, alle für und wider die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sprechenden Umstände, noch dazu, wenn das Gericht auf Grund unmittelbaren Eindruckes Gelegenheit hatte, sich ein persönliches Urteil über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bilden, bewußt voll zu erfassen und nach ihrem Gewicht logisch gegeneinander abzuwägen, hat den Sieg des modernen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung über die früher in Geltung gestandenen starren Beweisregeln herbeigeführt. EntscheidungstexteTE OGH 1955-10-12 5 Os 1023/55 TE OGH 1961-09-20 8 Os 241/61 TE OGH 1962-04-11 12 Os 41/62 TE OGH 1969-01-29 12 Os 21/69 Ähnlich; nur: Die Bestimmungen der §§ 258 Abs 2, 270 Z 7 StPO verpflichten das Gericht nicht, sich bei der Würdigung der Aussage eines im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommenen Zeugen mit allen im Verfahren hervorgekommenen für und wider die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen. (T1)Ähnlich; nur: Die Bestimmungen der Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Ziffer 7, StPO verpflichten das Gericht nicht, sich bei der Würdigung der Aussage eines im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommenen Zeugen mit allen im Verfahren hervorgekommenen für und wider die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen. (T1) TE OGH 1970-02-18 12 Os 298/69 nur T1 TE OGH 1970-10-08 9 Os 49/70 nur T1 TE OGH 1970-12-18 12 Os 180/70 TE OGH 1970-12-09 10 Os 220/70 nur T1 TE OGH 1971-02-09 9 Os 10/71 nur T1 TE OGH 1971-04-07 10 Os 109/70 Veröff: EvBl 1972/17 S 21 TE OGH 1972-06-13 10 Os 82/72 nur T1 TE OGH 1972-09-05 12 Os 134/72 TE OGH 1987-11-17 15 Os 141/87 Vgl auch TE OGH 1989-03-30 12 Os 31/89 TE OGH 1989-06-21 14 Os 73/89 TE OGH 1990-10-24 12 Os 127/90 Vgl auch TE OGH 1994-01-27 12 Os 192/93 nur T1 TE OGH 1994-03-03 12 Os 12/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1995-03-30 15 Os 4/95 Vgl auch TE OGH 1999-01-28 15 Os 191/98 Vgl auch TE OGH 2013-01-31 12 Os 105/12a Auch; nur ähnlich T1

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