RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.10.1955 Geschäftszahl2Ob562/55; 7Ob365/57; 1Ob410/60; 3Ob128/61; 5Ob73/63; 1Ob186/64; 8Ob203/66; 8Ob269/66; 5Ob59/68; 1Ob159/68; 7Ob16/73; 3Ob159/74; 5Ob242/74; 4Ob555/75; 6Ob593/76; 7Ob507/77; 8Ob584/78; 6Ob544/79; 7Ob505/81; 7Ob789/81; 7Ob618/82; 6Ob871/82; 7Ob752/82; 8Ob521/85; 4Ob587/87 (4Ob588/87); 4Ob518/88; 4Ob534/89; 3Ob509/90 (3Ob510/90); 1Ob2172/96k; 9Ob35/07y NormABGB §918 IVb2aa; RechtssatzDie Nachfrist kann immer nur eine von der Rücktrittserklärung an laufende angemessene Frist zur Nachholung der Leistung sein. Der Gläubiger muß in voraus erklären, daß er im Fall der Versäumung zurücktrete. Die Erklärung, daß er sich den Rücktritt vorbehalte, genügt nicht. Der Gläubiger, der daraufhin zurücktreten wollte, müßte zugleich eine zweite Nachfrist gewähren. EntscheidungstexteTE OGH 1955/10/19 2 Ob 562/55 Veröff: EvBl 1955/409 S 674 = JBl 1956,151 TE OGH 1957/09/25 7 Ob 365/57 TE OGH 1961/03/15 1 Ob 410/60 TE OGH 1961/06/19 3 Ob 128/61 TE OGH 1963/03/14 5 Ob 73/63 TE OGH 1964/12/15 1 Ob 186/64 TE OGH 1966/09/20 8 Ob 203/66 nur: Die Nachfrist kann immer nur eine von der Rücktrittserklärung an laufende angemessene Frist zur Nachholung der Leistung sein. (T1) Beisatz: Anläßlich des Rücktrittes vom Vertrag bedarf es der in § 918 ABGB angeführten Setzung bzw Gewährung einer Nachfrist nicht, wenn eine angemessene Nachfrist zwecklos wäre. Eine Nachfrist im Sinne des § 918 ABGB ist dann angemessen, wenn sie zur möglichen Vollendung der bereits zeitgerecht vorbereiteten Erfüllung dient. (T2) nur: Die Nachfrist kann immer nur eine von der Rücktrittserklärung an laufende angemessene Frist zur Nachholung der Leistung sein. (T1) Beisatz: Anläßlich des Rücktrittes vom Vertrag bedarf es der in Paragraph 918, ABGB angeführten Setzung bzw Gewährung einer Nachfrist nicht, wenn eine angemessene Nachfrist zwecklos wäre. Eine Nachfrist im Sinne des Paragraph 918, ABGB ist dann angemessen, wenn sie zur möglichen Vollendung der bereits zeitgerecht vorbereiteten Erfüllung dient. (T2) TE OGH 1966/11/15 8 Ob 269/66 Veröff: RZ 1967,103 TE OGH 1968/05/22 5 Ob 59/68 nur T1; Veröff: HS 6334
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