OGH Rechtssatz RS0025771 (1Ob114/55 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025771 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl1Ob114/55; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w; 8Ob131/17y; 6Ob55/23s; 6Ob163/23y; 6Ob171/24a NormABGB §1167 ABGB §1168 RechtssatzDie Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.Die Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.
EntscheidungstexteTE OGH 1955-10-26 1 Ob 114/55 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T1) TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T2) TE OGH 2014-06-04 7 Ob 43/14w Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T3)Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in Paragraph 1168, ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T3) TE OGH 2018-01-26 8 Ob 131/17y Beis wie T3 TE OGH 2023-09-25 6 Ob 55/23s vgl TE OGH 2024-02-21 6 Ob 163/23y Beisatz: Dass die Streitteile eine Kündigungsmöglichkeit vereinbarten, spricht daher nicht gegen die Qualifikation als Werkvertrag, sondern ist als Abweichung von § 1168 ABGB zu verstehen. (T4)Beisatz: Dass die Streitteile eine Kündigungsmöglichkeit vereinbarten, spricht daher nicht gegen die Qualifikation als Werkvertrag, sondern ist als Abweichung von Paragraph 1168, ABGB zu verstehen. (T4) TE OGH 2025-09-16 6 Ob 171/24a vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025771