RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018442 Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl7Ob475/55; 2Ob514/51; 1Ob133/66; 5Ob137/74; 5Ob78/75; 6Ob14/77; 1Ob503/80; 7Ob537/81; 8Ob511/83; 8Ob588/83; 1Ob649/87; 1Ob604/91; 5Ob508/95; 7Ob287/02k NormABGB §918 Ib3 ABGB §1284 Aa RechtssatzDie Bestimmung des § 918 ABGB kommt bei bäuerlichen Übergabsverträgen nicht zur Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 918, ABGB kommt bei bäuerlichen Übergabsverträgen nicht zur Anwendung. EntscheidungstexteTE OGH 1955-10-26 7 Ob 475/55 TE OGH 1951-11-14 2 Ob 514/51 Vgl auch; Beisatz: Zusatz: Ein Rücktritt von einem Übergabsvertrag ist, abgesehen von der Bestimmung des § 918 ABGB, mangels besonderer vertraglicher Vereinbarung nicht möglich. (T1)Vgl auch; Beisatz: Zusatz: Ein Rücktritt von einem Übergabsvertrag ist, abgesehen von der Bestimmung des Paragraph 918, ABGB, mangels besonderer vertraglicher Vereinbarung nicht möglich. (T1) TE OGH 1966-06-23 1 Ob 133/66 Veröff: JBl 1967,33 TE OGH 1974-09-04 5 Ob 137/74 Beisatz: Die Unmöglichkeit des Vertragsrücktrittes bei bäuerlichen Übergabsverträgen ergibt sich aus der (regelmäßigen) Übergabe der Liegenschaft an den Übernehmer vor der Rücktrittserklärung. (T2) TE OGH 1975-06-03 5 Ob 78/75 Beis wie T2 TE OGH 1977-12-21 6 Ob 14/77 Vgl; Veröff: SZ 50/166 TE OGH 1980-01-30 1 Ob 503/80 Auch; Veröff: SZ 53/15 = JBl 1981,88 TE OGH 1981-03-05 7 Ob 537/81 Beisatz: Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet nämlich die Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrag gemäß § 918 ABGB nicht erst mit der bücherlichen Durchführung, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart worden. (T3)Beisatz: Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet nämlich die Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB nicht erst mit der bücherlichen Durchführung, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart worden. (T3) TE OGH 1983-09-08 8 Ob 511/83 TE OGH 1984-05-10 8 Ob 588/83 Auch TE OGH 1987-09-23 1 Ob 649/87 Auch; Beis wie T3; Veröff: JBl 1988,108 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 604/91 Vgl TE OGH 1995-09-26 5 Ob 508/95 vgl auch; Beisatz: Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechnung kommt für Leibrentenverträge nicht zum Tragen. (T4)vergleiche auch; Beisatz: Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechnung kommt für Leibrentenverträge nicht zum Tragen. (T4) TE OGH 2003-03-19 7 Ob 287/02k Vgl auch; Beisatz: Bei Übergabsverträgen, die Elemente eines Kaufes mit Preiskreditierung, einer familienrechtlichen Vereinbarung und eines Rechtsgeschäftes von Todes wegen umschließen sowie Außenwirkung gegenüber dem Weichenden entfalten, ist auf Grund der Natur dieses Rechtsgeschäfts nach faktischer Gutsübergabe selbst bei gravierenden Vertragsverletzungen weder Rücktritt noch Auflösung aus wichtigem Grund zulässig, sondern es kommt nur mehr der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Betracht. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018442
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.