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{'item': ['3Ob491/55', '1Ob623/56', '1Ob654/56', '5Ob320/58', '6Ob51/59', '2Ob101/60', '5Ob139/73', '4Ob13/76', '4Ob72/78', '1Ob617/79', '7Ob520/80',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040655 Entscheidungsdatum02.11.1955 Geschäftszahl3Ob491/55; 1Ob623/56; 1Ob654/56; 5Ob320/58; 6Ob51/59; 2Ob101/60; 5Ob139/73; 4Ob13/76; 4Ob72/78; 1Ob617/79; 7Ob520/80; 1Ob527/81; 6Ob800/82; 3Ob591/83; 1Ob514/86; 8Ob586/87 (8Ob587/87); 1Ob621/88; 4Ob135/90; 3Ob574/92; 1Ob17/01h; 7Ob235/02p; 5Ob237/04w; 1Ob6/05x; 5Ob285/06g; 6Ob13/11x NormAußStrG 2005 §66 Abs1 Z4 AIVD; ZPO §391 A; ZPO §503 Z4 E2d RechtssatzDie Erlassung eines Teilurteiles selbst ist prozesstechnische Ermessenssache, sie kann nicht mit Revision deshalb angefochten werden, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben seien. Es kann daher auch nicht mit Revision geltend gemacht werden, dass nicht mit einem Teilurteil, sondern mit einem Endurteil auch über das Eventualbegehren entschieden worden sei. EntscheidungstexteTE OGH 1955-11-02 3 Ob 491/55 Veröff: EvBl 1956/191 TE OGH 1956-12-12 1 Ob 623/56 TE OGH 1958-03-26 1 Ob 654/56 TE OGH 1958-11-19 5 Ob 320/58 TE OGH 1959-03-18 6 Ob 51/59 TE OGH 1960-05-13 2 Ob 101/60 TE OGH 1973-09-19 5 Ob 139/73 Vgl aber; nur: Die Erlassung eines Teilurteiles selbst ist prozeßtechnische Ermessenssache, sie kann nicht mit Revision deshalb angefochten werden, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben seien. (T1) Beisatz: Von einer prozeßtechnischen Ermessensfrage ist allerdings dann nicht zu sprechen, wenn es strittig ist, ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil gegeben sind, wenn also zB die Erlassung eines Teilurteils nach § 391 Abs 3 ZPO mit der Behauptung bekämpft wird, daß die Gegenforderung mit der Klagsforderung im rechtlichen Zusammenhang stehe. Ob zwei Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, ist eine materiellrechtliche Frage. Bekämpft nun der Beklagte das Teilurteil mit der Begründung, daß die prozessualen Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben seien, hat dies mit der Rechtsrüge zu geschehen. (T2)Vgl aber; nur: Die Erlassung eines Teilurteiles selbst ist prozeßtechnische Ermessenssache, sie kann nicht mit Revision deshalb angefochten werden, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben seien. (T1) Beisatz: Von einer prozeßtechnischen Ermessensfrage ist allerdings dann nicht zu sprechen, wenn es strittig ist, ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil gegeben sind, wenn also zB die Erlassung eines Teilurteils nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO mit der Behauptung bekämpft wird, daß die Gegenforderung mit der Klagsforderung im rechtlichen Zusammenhang stehe. Ob zwei Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, ist eine materiellrechtliche Frage. Bekämpft nun der Beklagte das Teilurteil mit der Begründung, daß die prozessualen Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben seien, hat dies mit der Rechtsrüge zu geschehen. (T2) TE OGH 1976-04-06 4 Ob 13/76 Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: IndS 1977 H5,1058 TE OGH 1978-10-10 4 Ob 72/78 Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 1979-05-30 1 Ob 617/79 Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1980,33 TE OGH 1980-04-10 7 Ob 520/80 Vgl aber; Beisatz: Bei der Frage der Zulässigkeit des Teilurteiles handelt es sich um eine solche des materiellen Rechtes. (T3) TE OGH 1981-03-04 1 Ob 527/81 Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1982-11-03 6 Ob 800/82 Auch; nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeit eines Teilurteiles über ein Geldzahlungsbegehren hängt nicht davon ab, ob die Sicherung des klageweise erhobenen Anspruches durch eine einstweilige Verfügung begehrt wurde. (T4) TE OGH 1983-10-12 3 Ob 591/83 Vgl aber; nur T1 TE OGH 1986-04-09 1 Ob 514/86 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG mit Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG. (T5) Veröff: EvBl 1987/179 S 761 = SZ 59/64Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG mit Verschuldensantrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG. (T5) Veröff: EvBl 1987/179 S 761 = SZ 59/64 TE OGH 1988-05-26 8 Ob 586/87 Auch; nur T1 TE OGH 1988-11-09 1 Ob 621/88 Vgl aber; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Kein Teilurteil bloß über das Scheidungsbegehren. (T6) TE OGH 1990-11-06 4 Ob 135/90 Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1991,58 = MR 1991,115 TE OGH 1992-12-09 3 Ob 574/92 Vgl aber; Beis wie T2 nur: Von einer prozeßtechnischen Ermessensfrage ist allerdings dann nicht zu sprechen, wenn es strittig ist, ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil gegeben sind, wenn also zB die Erlassung eines Teilurteils nach § 391 Abs 3 ZPO mit der Behauptung bekämpft wird, daß die Gegenforderung mit der Klagsforderung im rechtlichen Zusammenhang stehe. (T7)Vgl aber; Beis wie T2 nur: Von einer prozeßtechnischen Ermessensfrage ist allerdings dann nicht zu sprechen, wenn es strittig ist, ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil gegeben sind, wenn also zB die Erlassung eines Teilurteils nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO mit der Behauptung bekämpft wird, daß die Gegenforderung mit der Klagsforderung im rechtlichen Zusammenhang stehe. (T7) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 17/01h Vgl aber; Beisatz: Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteils gesetzlich zulässig ist, kann im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO überprüft werden. (T8)Vgl aber; Beisatz: Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteils gesetzlich zulässig ist, kann im Rahmen des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO überprüft werden. (T8) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 235/02p Vgl aber; Beis wie T8; Veröff: SZ 2002/152 TE OGH 2004-11-09 5 Ob 237/04w Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2005-05-24 1 Ob 6/05x Vgl aber; Beis wie T8 TE OGH 2007-01-30 5 Ob 285/06g Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Revisibel gemäß § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG 2005. (T9); Veröff: SZ 2007/7Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Revisibel gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG 2005. (T9); Veröff: SZ 2007/7 TE OGH 2011-10-13 6 Ob 13/11x Vgl aber; Beis wie T8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.