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OGH Rechtssatz RS0020522 (3Ob504/55 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020522 Entscheidungsdatum27.05.2025 Geschäftszahl3Ob504/55; 1Ob383/57; 2Ob128/60; 3Ob523/90; 7Ob160/14a; 5Ob183/16x; 7Ob53/18x; 9Ob4/23p; 8Ob158/22a; 9Ob31/25m NormABGB §1098 IIaABGB §1098 römisch zwei a ABGB §1098 IIcABGB §1098 römisch zwei c ABGB §879 Abs3 RechtssatzWird ein Bestandobjekt nur zu Wohnzwecken in Bestand gegeben, so darf der Bestandnehmer darin kein Gewerbe ausüben und daher auch keine Firmentafel beim Haustor anbringen. Die Anbringung eines Namensschildes mit Berufsbezeichnung an der Wohnungstür ist ihm allerdings gestattet.

EntscheidungstexteTE OGH 1955-11-02 3 Ob 504/55 TE OGH 1957-08-28 1 Ob 383/57 Veröff: ImmZ 1957,288 TE OGH 1960-06-17 2 Ob 128/60 Ähnlich wie; Beisatz: (Begehren auf Unterlassung der untersagten Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume) (T1) Veröff: ImmZ 1960,292 = HBZ 1960,17,2 TE OGH 1990-06-27 3 Ob 523/90 nur: Wird ein Bestandobjekt nur zu Wohnzwecken in Bestand gegeben, so darf der Bestandnehmer darin kein Gewerbe ausüben und daher auch keine Firmentafel beim Haustor anbringen. (T2) Beisatz: Diese vereinbarte Einschränkung ist in Ermangelung einer § 11 MRG vergleichbaren Vorschrift jedenfalls zulässig und bindend. (T3)Beisatz: Diese vereinbarte Einschränkung ist in Ermangelung einer Paragraph 11, MRG vergleichbaren Vorschrift jedenfalls zulässig und bindend. (T3) Anm: Veröff: AnwBl 1991,55Anmerkung, Veröff: AnwBl 1991,55 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 160/14a Vgl auch TE OGH 2017-06-27 5 Ob 183/16x Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 53/18x Auch; nur T2 TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz: Hier: Die Klausel "Der Mietgegenstand darf nur für Wohnzwecke verwendet werden" verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB, da der Vermieter im Regelfall ein legitimes Interesse an dieser Einschränkung hat, knüpfen sich doch daran unterschiedliche Rechtsfolgen. (T4)Beisatz: Hier: Die Klausel "Der Mietgegenstand darf nur für Wohnzwecke verwendet werden" verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, da der Vermieter im Regelfall ein legitimes Interesse an dieser Einschränkung hat, knüpfen sich doch daran unterschiedliche Rechtsfolgen. (T4) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a vgl; Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren. (T5) TE OGH 2025-05-27 9 Ob 31/25m Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020522

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.