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{'item': '7Ob455/55; 7Ob158/66; 2Ob348/66; 8Ob565/76; 2Ob233/81; 8Ob16/87; 2Ob145/88; 2Ob508/91; 2Ob1138/94; 2Ob213/97f; 2Ob157/98x; 6Ob5/02g; 8Ob252/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039155 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl7Ob455/55; 7Ob158/66; 2Ob348/66; 8Ob565/76; 2Ob233/81; 8Ob16/87; 2Ob145/88; 2Ob508/91; 2Ob1138/94; 2Ob213/97f; 2Ob157/98x; 6Ob5/02g; 8Ob252/02w; 9ObA156/05i; 3Ob315/05b; 4Ob118/07t; 1Ob50/08x; 5Ob75/09d; 5Ob264/09y; 4Ob198/12i; 6Ob178/13i; 4Ob133/13g; 1Ob141/17t; 2Ob233/21k; 1Ob141/24b; 3Ob48/26v NormZPO §233 ZPO §411 Aa RechtssatzWird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teiles ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteiles nur bezüglich dieses Teiles ein, hinsichtlich des weiteren Restanspruches kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. EntscheidungstexteTE OGH 1955-11-02 7 Ob 455/55 Veröff: JBl 1956/9 S 236 TE OGH 1966-10-12 7 Ob 158/66 TE OGH 1967-01-19 2 Ob 348/66 Beisatz: Zedent tritt einen Teilbetrag ab, welchen der Zessionar einklagt und macht selbst andere, nicht abgetretene Teilansprüche geltend. (T1) Veröff: SZ 40/7 TE OGH 1977-01-19 8 Ob 565/76 Vgl auch TE OGH 1981-12-15 2 Ob 233/81 Auch; Beisatz: Aus Verkehrsunfall werden weitere Reparaturkosten begehrt. (T2) TE OGH 1987-03-26 8 Ob 16/87 Auch; Beisatz: Hier: Aus Verkehrsunfall wird - unter Vorbehalt weiterer Ausdehnung - zunächst nur ein Teil des Schmerzengeldes begehrt. (T3) TE OGH 1988-11-22 2 Ob 145/88 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1991-02-27 2 Ob 508/91 Beisatz: Die Entscheidung über ein Schmerzengeldbegehren bildet für die Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldes kein prozessuales Hindernis. (T4) Veröff: ZVR 1992/26 S 51 TE OGH 1994-12-06 2 Ob 1138/94 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 213/97f Auch; Beisatz: Dies gilt auch für eine - ausdrücklich nur einen Teilanspruch umfassende - Feststellungsklage. (T5) TE OGH 1998-06-25 2 Ob 157/98x Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteiles eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war. (T6) Beisatz: Hier: Schmerzengeld. (T7) TE OGH 2002-02-21 6 Ob 5/02g Auch TE OGH 2003-04-10 8 Ob 252/02w Veröff: SZ 2003/37 TE OGH 2006-01-25 9 ObA 156/05i Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger im Ergebnis nur eine Teilforderung eingeklagt; dass der eingeklagte Teil mittels Rechenoperation ermittelt wurde (Abzug einer erhaltenen Zahlung), die in das Klagebegehren und in den diesem stattgebenden Urteilsspruch aufgenommen wurde, ändert daran nichts. (T8) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 315/05b Beisatz: Das Einklagen (nur) eines Teils einer Forderung hindert aus prozessualer Sicht somit nicht die Geltendmachung weiterer Beträge. (T9) Veröff: SZ 2006/45 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 118/07t TE OGH 2008-09-16 1 Ob 50/08x Auch; Beisatz: Eine Teileinklagung erfasst nur den geltend gemachten Anspruchsteil. Die sich in der Regel auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen steht einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegen. (T10) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 75/09d Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl. (T11) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 264/09y Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 198/12i Beis wie T6; Beisatz: Selbst eine Verletzung des § 55 Abs 3 JN durch unrichtige Bejahung einer bezirksgerichtlichen Zuständigkeit trotz Hinweises auf eine bloße Teileinklagung führt nicht zum Verlust des über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehenden materiellen Anspruchs, kann doch die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung nicht weiter reichen als das Begehren in der Klage. (T12)Beis wie T6; Beisatz: Selbst eine Verletzung des Paragraph 55, Absatz 3, JN durch unrichtige Bejahung einer bezirksgerichtlichen Zuständigkeit trotz Hinweises auf eine bloße Teileinklagung führt nicht zum Verlust des über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehenden materiellen Anspruchs, kann doch die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung nicht weiter reichen als das Begehren in der Klage. (T12) TE OGH 2013-10-24 6 Ob 178/13i Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T13) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 133/13g Beis wie T9 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 141/17t Veröff: SZ 2017/130 TE OGH 2021-01-27 2 Ob 233/21k Beisatz: Hier: Einklagung eines (weiteren) Pflichtteils im dritten Prozess, nachdem die Kläger bei der Berechnung ihrer Ansprüche bisher stets das Wohnungsgebrauchsrecht als wertmindernd berücksichtigt haben. (T14) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 141/24b TE OGH 2026-04-29 3 Ob 48/26v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039155

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