RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.11.1955 Geschäftszahl5Os749/55; 12Os9/69; 10Os38/69; 11Os24/69; 10Os205/69; 10Os257/71; 9Os41/72; 12Os5/73; 12Os100/73; 12Os14/75; 10Os60/76; 9Os117/77; 11Os4/87; 14Os80/07g NormStGB §302; StGB §313; RechtssatzNicht alle Handlungen, die ein Beamter während seiner Dienstausübung begeht, können als Amtshandlungen (Amtsgeschäfte im Sinne § 302 StGB) angesehen werden, sondern nur solche, die er in seiner Eigenschaft als Organ des Staates oder einer Gebietskörperschaft ausführt. Es scheiden demnach alle Handlungen aus, die nach ihrer Art nicht als Amtshandlungen eines Beamten auf Grund der ihm übertragenen Amtsgewalt gelten können, sondern sich als Handlungen darstellen, die von einem Beamten während seiner Dienstausübung und im Zusammenhang mit dieser, jedoch ohne Ausübung einer amtlichen Gewalt begangen wurden und daher auch von jeder anderen Privatperson hätten gesetzt werden können, wenn dieser hiezu Gelegenheit geboten gewesen wäre.Nicht alle Handlungen, die ein Beamter während seiner Dienstausübung begeht, können als Amtshandlungen (Amtsgeschäfte im Sinne Paragraph 302, StGB) angesehen werden, sondern nur solche, die er in seiner Eigenschaft als Organ des Staates oder einer Gebietskörperschaft ausführt. Es scheiden demnach alle Handlungen aus, die nach ihrer Art nicht als Amtshandlungen eines Beamten auf Grund der ihm übertragenen Amtsgewalt gelten können, sondern sich als Handlungen darstellen, die von einem Beamten während seiner Dienstausübung und im Zusammenhang mit dieser, jedoch ohne Ausübung einer amtlichen Gewalt begangen wurden und daher auch von jeder anderen Privatperson hätten gesetzt werden können, wenn dieser hiezu Gelegenheit geboten gewesen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1955/11/14 5 Os 749/55 Veröff: SSt 26/81 TE OGH 1968/05/10 12 Os 9/69 Beisatz: Zollwachebeamter begeht bei Dienstausübung § 129 I b StG. (T1) Veröff: JBl 1968,577 = EvBl 1968/366 S 578 Beisatz: Zollwachebeamter begeht bei Dienstausübung Paragraph 129, römisch eins b StG. (T1) Veröff: JBl 1968,577 = EvBl 1968/366 S 578 TE OGH 1969/05/13 10 Os 38/69 Veröff: EvBl 1969/402 S 605 TE OGH 1970/04/16 11 Os 24/69 Veröff: JBl 1971,48 TE OGH 1970/03/19 10 Os 205/69 Beisatz: Übernahme von Baureinigungsarbeiten in Eigenregie gegen Entgelt durch Baurat. (T2) TE OGH 1972/02/08 10 Os 257/71 Veröff: RZ 1972,108 TE OGH 1972/11/14 9 Os 41/72 Veröff: EvBl 1973/108 S 243 = JBl 1973,381 TE OGH 1973/06/05 12 Os 5/73 TE OGH 1973/11/13 12 Os 100/73 Veröff: EvBl 1974/105 S 219 = JBl 1974,213 TE OGH 1975/09/22 12 Os 14/75 Beisatz: Hier: KOO der Universitätsbibliothek Wien, der mit untergeordneten Tätigkeiten in der Bibliothek betraut war, allerdings Schlüssel zu den Magazinsräumlichkeiten hatte und sich daraus wertvolle Bücher zueignete: kein Mißbrauch der Amtsgewalt, sondern nur Tatbegehung unter Ausnützung einer Amtsstellung. (T3) TE OGH 1976/08/24 10 Os 60/76 TE OGH 1977/10/11 9 Os 117/77 TE OGH 1987/03/24 11 Os 4/87 Vgl auch; Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T4) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/153 S 540 = RZ 1987/56 S 204 Vgl auch; Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T4) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/153 S 540 = RZ 1987/56 S 204 TE OGH 2007/10/16 14 Os 80/07g Auch RechtssatznummerRS0096437
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.