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OGH Rechtssatz RS0033441 (3Ob541/55 (3Ob542/55) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033441 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl3Ob541/55 (3Ob542/55); 1Ob609/84; 14ObA53/87; 9Ob400/97g; 3Ob282/00t; 1Ob59/02m; 9ObA178/02w; 4Ob44/07k; 3Ob9/17w; 5Ob98/24h; 2Ob30/25p NormABGB §1422 RechtssatzFür den Übergang nach § 1422 ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. Eine später abgegebene Abtretungserklärung hat nur deklarativen Charakter.Für den Übergang nach Paragraph 1422, ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. Eine später abgegebene Abtretungserklärung hat nur deklarativen Charakter.

EntscheidungstexteTE OGH 1955-11-16 3 Ob 541/55 TE OGH 1984-07-11 1 Ob 609/84 Auch; Beisatz: Der Gläubiger kann die Erklärung des Zahlers, die Abtretung zu verlangen, nicht zurückweisen; er hat sie als einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft zur Kenntnis zu nehmen. (T1) TE OGH 1987-06-17 14 ObA 53/87 Vgl; Beisatz: Die in § 1422 ABGB vorgesehene Erklärung, die Forderung einlösen zu wollen, kann nach den Umständen auch als selbstverständlich angesehen werden. (T2)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 1422, ABGB vorgesehene Erklärung, die Forderung einlösen zu wollen, kann nach den Umständen auch als selbstverständlich angesehen werden. (T2) TE OGH 1997-12-17 9 Ob 400/97g TE OGH 2001-04-25 3 Ob 282/00t Auch; nur: Für den Übergang nach § 1422 ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. (T3) Auch; nur: Für den Übergang nach Paragraph 1422, ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. (T3) Beisatz: Diese Erklärung kann auch konkludent abgegeben beziehungsweise nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden. (T4) TE OGH 2002-04-02 1 Ob 59/02m Vgl: Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2002-12-04 9 ObA 178/02w nur T3; Beis wie T4 nur: Diese Erklärung kann auch konkludent abgegeben werden. (T5) TE OGH 2007-04-23 4 Ob 44/07k Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/62 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 9/17w Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 98/24h vgl; nur T3; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p vgl; nur: Für den Übergang nach § 1422 ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. (T6)vgl; nur: Für den Übergang nach Paragraph 1422, ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033441

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