RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034686 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl2Ob626/55 (2Ob627/55); 2Ob262/57; 2Ob509/59; 5Ob563/59; 7Ob3/66; 4Ob308/66; 5Ob30/66; 3Ob50/69; 2Ob11/71; 8Ob205/76; 5Ob877/76; 1Ob761/76; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 1Ob25/78; 8Ob290/80; 8Ob215/81; 3Ob624/81; 3Ob694/82; 8Ob515/83; 8Ob13/84; 8Ob36/85; 3Ob560/86; 4Ob543/87; 7Ob506/88; 2Ob657/87; 5Ob622/88; 6Ob523/89; 7Ob663/90; 3Ob1523/91; 6Ob567/92; 5Ob562/93; 1Ob522/94; 1Ob614/93; 5Ob546/94; 10Ob2102/96g; 5Ob2339/96y; 8Ob20/98v; 1Ob64/00v; 8Ob74/04x; 1Ob138/05h; 6Ob194/05f; 2Ob270/06d; 1Ob15/08z; 9Ob23/07h; 6Ob9/11h; 4Ob46/12m; 5Ob123/12t; 9Ob16/13p; 2Ob41/13p; 3Ob66/15z; 3Ob112/15i; 3Ob206/16i; 9ObA89/17d; 7Ob95/17x; 4Ob159/17m; 8Ob150/17t; 4Ob94/17b; 7Ob199/17s; 3Ob31/18g; 4Ob8/18g; 9Ob88/18h; 1Ob105/20b; 9Ob52/21v; 7Ob5/22v; 8Ob45/24m; 7Ob162/24k; 4Ob156/24f NormABGB §1489 IIC RechtssatzDer Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht (mit zahlreichen Judikaturzitaten). RG vom 03.10.1940, VIII 629/39; Veröff: DREvBl 1940/412RG vom 03.10.1940, römisch acht 629/39; Veröff: DREvBl 1940/412 EntscheidungstexteTE OGH 1955-11-23 2 Ob 626/55 TE OGH 1957-09-06 2 Ob 262/57 Veröff: EvBl 1958/163 S 273 = ZVR 1957/245 S 235 TE OGH 1959-10-21 2 Ob 509/59 Veröff: ZVR 1960/129 S 88 TE OGH 1959-12-02 5 Ob 563/59 TE OGH 1966-01-19 7 Ob 3/66 TE OGH 1966-03-08 4 Ob 308/66 TE OGH 1966-03-31 5 Ob 30/66 Veröff: JBl 1967,477 TE OGH 1969-05-14 3 Ob 50/69 Beisatz: Kenntnis vom Kunstfehler des Rechtsanwalts bedeutet Kenntnis der Person des Schädigers. (T1) TE OGH 1971-07-08 2 Ob 11/71 Vgl aber; Beisatz: Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre. (T2) Veröff: SZ 44/115 = EvBl 1972/87 S 155 TE OGH 1976-11-10 8 Ob 205/76 Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 1963-11-29 5 Ob 877/76 Beis wie T2 TE OGH 1977-03-02 1 Ob 761/76 Vgl auch; Veröff: SZ 50/34 TE OGH 1977-11-03 7 Ob 627/77 TE OGH 1978-12-15 1 Ob 25/78 Auch TE OGH 1981-03-12 8 Ob 290/80 TE OGH 1981-11-19 8 Ob 215/81 Auch; Veröff: ZVR 1982/276 S 243 TE OGH 1982-03-10 3 Ob 624/81 nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T3) TE OGH 1983-03-09 3 Ob 694/82 TE OGH 1983-09-08 8 Ob 515/83 Auch; nur T3 TE OGH 1984-06-07 8 Ob 13/84 Beis wie T2 TE OGH 1985-05-23 8 Ob 36/85 nur T3; Veröff: SZ 58/90 TE OGH 1986-10-01 3 Ob 560/86 Auch; nur T3; Beisatz: In Fällen, in denen die Ersatzpflicht nur bei Verschulden besteht, muss der Geschädigte auch die Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen. (T4) TE OGH 1987-11-03 4 Ob 543/87 Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1988-01-21 7 Ob 506/88 Auch; Beis wie T4; Veröff: JBl 1988,321 TE OGH 1988-03-15 2 Ob 657/87 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1988-11-08 5 Ob 622/88 TE OGH 1989-04-27 6 Ob 523/89 Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 663/90 Auch; nur T3; Beisatz: Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er einen Prozess zu gewinnen glaubt (SZ 40/40 uva). (T5) Veröff: JBl 1991,730 TE OGH 1991-05-22 3 Ob 1523/91 nur T3 TE OGH 1992-09-24 6 Ob 567/92 nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. (T6) nur: Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht. (T7) Veröff: ÖBA 1993,564 (Maresch) TE OGH 1994-08-30 5 Ob 562/93 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Die Tatsache, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis (§ 1298 ABGB) offensteht, lässt den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt. Es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes verschoben. Die Klägerin musste daher vor Einbringung der Klage das Verschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden berücksichtigen. Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertigten, wäre der Klägerin die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen. (T8)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Die Tatsache, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis (Paragraph 1298, ABGB) offensteht, lässt den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt. Es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes verschoben. Die Klägerin musste daher vor Einbringung der Klage das Verschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden berücksichtigen. Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertigten, wäre der Klägerin die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen. (T8) TE OGH 1994-03-29 1 Ob 522/94 Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1994-04-19 1 Ob 614/93 Auch; nur T7; Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennen müssen reicht nicht aus. (T9) TE OGH 1995-10-10 5 Ob 546/94 Vgl; Beis wie T2; Veröff. SZ 68/179 TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2102/96g Beis wie T8 TE OGH 1996-11-12 5 Ob 2339/96y Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T10) Veröff: SZ 69/251 TE OGH 1998-11-26 8 Ob 20/98v Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/14 TE OGH 2004-08-26 8 Ob 74/04x Auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T11) Beisatz: Derjenige, der sich auf die Verjährungsfrist beruft, hat auch die "Kenntnis" des Geschädigten zu beweisen. In gewissem Umfang wird dabei auch eine "Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten" angenommen. (T12) Beisatz: Hier: § 64 AÖSp. (T13)Beisatz: Hier: Paragraph 64, AÖSp. (T13) TE OGH 2005-09-27 1 Ob 138/05h Vgl auch; Beisatz: Eine mit einem Veräußerungsgeschäft verbundene unselbstständige Garantie gibt einer Schadenersatzklage (Ersatz von Folgeschäden) so ausreichende Erfolgschancen, dass dem Geschädigten die Klage zumutbar ist; die Verjährung beginnt in einem solchen Fall mit der Kenntnis des Schadens. (T14) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 194/05f Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus. (T15) TE OGH 2007-05-24 2 Ob 270/06d nur: Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T16) TE OGH 2008-01-29 1 Ob 15/08z Auch; nur T6; nur T7 TE OGH 2008-02-08 9 Ob 23/07h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 9/11h Auch; nur T7 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 46/12m nur T3; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T17) Veröff: SZ 2012/78 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 123/12t nur T3; Beis wie T17 TE OGH 2013-05-29 9 Ob 16/13p Auch; Beis wie T12 TE OGH 2013-05-07 2 Ob 41/13p Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T18) TE OGH 2015-09-17 3 Ob 66/15z Auch TE OGH 2015-09-17 3 Ob 112/15i Auch TE OGH 2017-03-29 3 Ob 206/16i Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 89/17d Beis wie T9; Beis wie T15 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Vgl aber; Beis wie T12 TE OGH 2017-11-09 4 Ob 159/17m Beis wie T12 TE OGH 2018-01-26 8 Ob 150/17t TE OGH 2018-03-22 4 Ob 94/17b Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/23 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 199/17s Vgl aber; Beis wie T12 TE OGH 2018-06-27 3 Ob 31/18g Auch; nur T16 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 8/18g Auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 88/18h Auch; Beis wie T2; nur T3 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 105/20b nur T6; nur T7 TE OGH 2021-11-25 9 Ob 52/21v TE OGH 2022-02-16 7 Ob 5/22v Beis wie T2; nur T6 TE OGH 2024-05-22 8 Ob 45/24m vgl; Beisatz wie T2; nur T6 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 162/24k Beisatz wie T9; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034686
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.