OGH Rechtssatz RS0008110 (2Ob651/55)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008110 Entscheidungsdatum30.11.1955 Geschäftszahl2Ob651/55; 2Ob46/20h; 2Ob26/21v NormABGB §750 idF ErbRÄG 2015; ABGB §760; AußStrG §130; AußStrG 2005 §184ABGB §750 in der Fassung ErbRÄG 2015; ABGB §760; AußStrG §130; AußStrG 2005 §184 RechtssatzNur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß § 130 AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.Nur nach abgewickelter Verwaltung ist unter Umständen die Feststellung möglich, ob überhaupt ein reiner Nachlaß vorhanden ist, der gemäß Paragraph 130, AußStrG von der Abhandlungsbehörde dem Fiskus zur Übernahme angeboten werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1955-11-30 2 Ob 651/55 EvBl 1956/51 S 96 = SZ 28/250 TE OGH 2020-05-26 2 Ob 46/20h Vgl; Beisatz: Ein Anspruch des Bundes auf Realisierung des Nachlasses könnte lediglich insoweit bestehen, als dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob überhaupt ein reiner Nachlass vorhanden ist. (T1) TE OGH 2021-08-05 2 Ob 26/21v nur Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008110