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{'item': '7Ob483/55; 6Ob259/68; 6Ob13/69; 5Ob193/69; 5Ob258/69; 8Ob266/70; 5Ob63/74; 6Ob65/74; 4Ob547/74; 5Ob508/76; 1Ob515/77; 6Ob572/77; 5Ob569/78;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012131 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl7Ob483/55; 6Ob259/68; 6Ob13/69; 5Ob193/69; 5Ob258/69; 8Ob266/70; 5Ob63/74; 6Ob65/74; 4Ob547/74; 5Ob508/76; 1Ob515/77; 6Ob572/77; 5Ob569/78; 5Ob633/78; 5Ob626/78; 5Ob754/78 (5Ob755/78); 5Ob703/79; 6Ob806/80; 7Ob571/81 (7Ob572/81; 7Ob573/81); 1Ob680/81; 7Ob804/81; 3Ob556/82; 6Ob603/82; 1Ob840/82; 4Ob529/83; 5Ob603/82; 1Ob25/87 (1Ob26/87); 1Ob625/94; 1Ob1649/95; 7Ob607/95; 5Ob127/99h; 9Ob75/99s; 5Ob153/00m; 5Ob20/01d; 6Ob84/05d; 5Ob133/09h; 5Ob2/11x; 4Ob25/11x; 6Ob70/14h; 6Ob188/15p; 7Ob80/17s; 6Ob110/18x; 6Ob14/22k; 5Ob147/23p; 8Ob70/22k; 1Ob83/25z; 5Ob84/25a NormABGB §523 Ca RechtssatzDie Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu, dieser mag im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben. EntscheidungstexteTE OGH 1955-11-30 7 Ob 483/55 TE OGH 1968-11-27 6 Ob 259/68 Veröff: MietSlg 20028 TE OGH 1969-01-22 6 Ob 13/69 TE OGH 1969-08-27 5 Ob 193/69 nur: Die Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu. (T1) Veröff: SZ 42/116 = EvBl 1970/54 S 94 = JBl 1971,90 TE OGH 1969-10-08 5 Ob 258/69 TE OGH 1970-11-24 8 Ob 266/70 TE OGH 1974-03-20 5 Ob 63/74 TE OGH 1974-05-30 6 Ob 65/74 TE OGH 1974-06-25 4 Ob 547/74 nur T1 TE OGH 1976-03-23 5 Ob 508/76 Vgl auch; Beisatz: Wer die Störung in Ausübung eines fremden Rechtes begangen hat, kann sich gegen die Klage durch Benennung des Auktors schützen. (T2) TE OGH 1977-01-26 1 Ob 515/77 Beisatz: Dies kann auch ein Bestandnehmer sein, wenn er die Eingriffshandlung setzt (JBl 1962,261). (T3) Veröff: SZ 50/10 = JBl 1978,592 TE OGH 1977-06-23 6 Ob 572/77 Vgl TE OGH 1978-05-09 5 Ob 569/78 TE OGH 1978-07-04 5 Ob 633/78 nur T1; Beisatz: Mag er nur ein Recht behaupten oder nicht. (T4) TE OGH 1978-09-26 5 Ob 626/78 Vgl; nur T1; Beisatz: Auf Beklagtenseite genügt die Innehabung der in Anspruch genommenen Sache. (T5) TE OGH 1979-01-09 5 Ob 754/78 Auch; nur T1; Beisatz: Klage ist nicht nur bei Rechtsanmassung gegeben, sondern kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum gerichtet werden, selbst wenn der Störer zugibt, zu seiner Handlungsweise nicht berechtigt zu sein. (T6) TE OGH 1980-02-26 5 Ob 703/79 nur T1; Beisatz: Im Prozeß hat der Kläger seine Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffes zu beweisen. (T7) TE OGH 1981-03-25 6 Ob 806/80 Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden erhoben werden, durch dessen Willen der mit dem Inhalt des Eigentums im Widerspruch stehende Zustand aufrecht erhalten wird. (T8) Veröff: SZ 54/49 = MietSlg 33049 TE OGH 1981-09-17 7 Ob 571/81 nur T1 TE OGH 1981-08-26 1 Ob 680/81 nur T1; Beisatz: Aber auch gegen denjenigen, von dessen Grund die Störung ausgeht wenn er sie zu verhindern unterläßt, obwohl er Einfluß nehmen kann; der Beweis, daß er die Störung im konkreten Fall nicht verhindern konnte, obliegt dem Beklagten. (T9) Veröff: MietSlg 33048 = EvBl 1982/93 S 325 TE OGH 1982-03-18 7 Ob 804/81 TE OGH 1982-05-12 3 Ob 556/82 Auch; nur T1; Beisatz: Einbau insbes. von Wasserleitungen in Fugen einer fremden Stadtmauer. (T10) TE OGH 1982-07-14 6 Ob 603/82 nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: (unterlassender Miteigentümer) (T11) TE OGH 1983-01-24 1 Ob 840/82 Auch; nur T1; Beis wie T9 nur: Aber auch gegen denjenigen, von dessen Grund die Störung ausgeht wenn er sie zu verhindern unterläßt, obwohl er Einfluß nehmen kann. (T12) TE OGH 1983-03-22 4 Ob 529/83 Beis wie T12; Beis wie T4 TE OGH 1983-05-03 5 Ob 603/82 Auch; Beisatz: Wer Eigentümer der störenden Sache ist, ist unerheblich. (T13) TE OGH 1987-09-23 1 Ob 25/87 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 625/94 Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/145 TE OGH 1995-12-05 1 Ob 1649/95 Vgl; Beis wie T8 TE OGH 1996-02-21 7 Ob 607/95 Beis wie T12 TE OGH 1999-05-11 5 Ob 127/99h Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Ob der Störer auch (Alleineigentümer) Eigentümer der störenden Sache ist, ist unerheblich. (T14) Beis wie T7 TE OGH 1999-09-01 9 Ob 75/99s Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie 12 TE OGH 2000-12-19 5 Ob 153/00m Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 20/01d Vgl auch; Beisatz: Der Verwalter hat eine im Verhältnis zwischen den Miteigentümern bestehende Gebrauchsordnung zu respektieren, dies als Ausfluss seiner Treuepflicht gegenüber seinen Auftraggebern. Setzt ein WE-Verwalter durch einen Akt außerordentlicher order ordentlicher Verwaltung im Rahmen seiner nach außen hin unbeschränkbaren Vollmacht eine Eingriffshandlung, so ist er ein mittelbarer Störer, weil er (nach außen) die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von einem Dritten vorgenommene Störungshandlung zu steuern, gegebenenfalls auch zu verhindern, weshalb auch von ihm die Unterlassung im Wege einer actio negatoria gemäß § 523 ABGB begehrt werden kann. Dass er die Störungshandlung im Zuge seiner Verwaltungstätigkeit gesetzt hat, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Nur im Fall einer Weisung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer würde es an der Zurechenbarkeit an ihn fehlen. (T15)Vgl auch; Beisatz: Der Verwalter hat eine im Verhältnis zwischen den Miteigentümern bestehende Gebrauchsordnung zu respektieren, dies als Ausfluss seiner Treuepflicht gegenüber seinen Auftraggebern. Setzt ein WE-Verwalter durch einen Akt außerordentlicher order ordentlicher Verwaltung im Rahmen seiner nach außen hin unbeschränkbaren Vollmacht eine Eingriffshandlung, so ist er ein mittelbarer Störer, weil er (nach außen) die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von einem Dritten vorgenommene Störungshandlung zu steuern, gegebenenfalls auch zu verhindern, weshalb auch von ihm die Unterlassung im Wege einer actio negatoria gemäß Paragraph 523, ABGB begehrt werden kann. Dass er die Störungshandlung im Zuge seiner Verwaltungstätigkeit gesetzt hat, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Nur im Fall einer Weisung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer würde es an der Zurechenbarkeit an ihn fehlen. (T15) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Auch; Beisatz: Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. (T16) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T17)Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB als auch jener nach Paragraph 523, ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T17) Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T18)Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T18) Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T19) Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002). (T20)Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (Paragraphen 24, 20, WEG 2002). (T20) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T21) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 25/11x Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T22)Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach Paragraph 364 b, ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T22) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 70/14h Auch; Beisatz: Der Eigentümer ist für von einer Anlage ausgehende Störungen auch dann passiv legitimiert, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat. (T23) TE OGH 2015-11-26 6 Ob 188/15p Vgl auch; Beis wie T17 nur: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. (T24)Vgl auch; Beis wie T17 nur: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB als auch jener nach Paragraph 523, ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. (T24) Beis wie T23 TE OGH 2017-10-18 7 Ob 80/17s Vgl; Beis wie T17; Veröff: SZ 2017/115 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 110/18x Beis wie T17 TE OGH 2022-02-25 6 Ob 14/22k Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2023-08-29 5 Ob 147/23p Beisatz wie T8 TE OGH 2023-12-13 8 Ob 70/22k vgl; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 83/25z Beisatz wie T8; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 84/25a vgl; Beisatz wie T17; Beisatz wie T23 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012131

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