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Europaius

1Ob624/55

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.12.1955 Geschäftszahl1Ob624/55; 1Ob94/57; 8Ob151/64 NormABGB §1364;

RechtssatzDie Säumigkeit des Gläubigers im Sinne des § 1364 ABGB setzt kein Verschulden voraus. Sie bedeutet, daß der mit der Geltendmachung seiner Forderung säumige Gläubiger die Gefahr der nachträglichen Uneinbringlichkeit der Rückgriffsforderung zu tragen hat. Zur Frage, wann für den Bürgen ein Schaden entstanden ist.Die Säumigkeit des Gläubigers im Sinne des Paragraph 1364, ABGB setzt kein Verschulden voraus. Sie bedeutet, daß der mit der Geltendmachung seiner Forderung säumige Gläubiger die Gefahr der nachträglichen Uneinbringlichkeit der Rückgriffsforderung zu tragen hat. Zur Frage, wann für den Bürgen ein Schaden entstanden ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1955/12/07 1 Ob 624/55 Veröff: EvBl 1956/125 S 237 = JBl 1956,315 (mit zustimmender Glosse von Gschnitzer) TE OGH 1957/02/27 1 Ob 94/57 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 624/55 TE OGH 1964/05/26 8 Ob 151/64 Ähnlich RechtssatznummerRS0032309

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.