2Ob687/55
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.12.1955 Geschäftszahl2Ob687/55; 1Ob87/66; 1Ob16/73; 7Ob160/02h; 1Ob9/07s NormABGB §1498;
ABGB §1500;
RechtssatzIst der Voreigentümer nicht nach § 1498 ABGB auf Zuerkennung des ersessenen Rechtes geklagt worden und war daher im Zeitpunkt des Ansuchens um Eigentumseinverleibung keine Streitanmerkung eingetragen, dann geht durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch das ersessene Eigentum wieder verloren und es beginnt eine Neuersitzung zu laufen (gegenteilig zu 7 Ob 338/55).Ist der Voreigentümer nicht nach Paragraph 1498, ABGB auf Zuerkennung des ersessenen Rechtes geklagt worden und war daher im Zeitpunkt des Ansuchens um Eigentumseinverleibung keine Streitanmerkung eingetragen, dann geht durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch das ersessene Eigentum wieder verloren und es beginnt eine Neuersitzung zu laufen (gegenteilig zu 7 Ob 338/55).
EntscheidungstexteTE OGH 1955/12/07 2 Ob 687/55 Veröff: SZ 28/256 = JBl 1956,209 TE OGH 1966/04/28 1 Ob 87/66 TE OGH 1973/02/21 1 Ob 16/73 TE OGH 2002/12/11 7 Ob 160/02h Vgl auch TE OGH 2007/06/05 1 Ob 9/07s Vgl; Beisatz: In SZ 28/256 ging es aber nicht um eine Tiroler Felddienstbarkeit. (T1) RechtssatznummerRS0034727