Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0020675 (3Ob502/55 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020675 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl3Ob502/55; 8Ob523/79; 3Ob1536/91; 4Ob258/98i; 1Ob195/01k; 6Ob272/08f; 1Ob131/13s; 1Ob90/25d; 4Ob44/25m NormABGB §1109 ABGB §1111 A RechtssatzZur Haftung nach dieser Gesetzesstelle.

EntscheidungstexteTE OGH 1955-12-07 3 Ob 502/55 Veröff: MietSlg 4396 TE OGH 1980-03-06 8 Ob 523/79 Veröff: SZ 53/41 TE OGH 1991-06-26 3 Ob 1536/91 Auch; Beisatz: § 1111 ABGB unterscheidet bei der Beschädigung des Mietstücks oder Pachtstücks nicht, welcher Grad des Verschuldens vorliegt; es ist daher nicht erkennbar, weshalb eine vorsätzliche Beschädigung nicht unter die Präklusivfrist fallen soll. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 1111, ABGB unterscheidet bei der Beschädigung des Mietstücks oder Pachtstücks nicht, welcher Grad des Verschuldens vorliegt; es ist daher nicht erkennbar, weshalb eine vorsätzliche Beschädigung nicht unter die Präklusivfrist fallen soll. (T1) TE OGH 1998-10-20 4 Ob 258/98i Vgl; Veröff: SZ 71/169 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 195/01k Auch; Beisatz: § 1109 ABGB regelt den Zeitpunkt, in dem der Bestandnehmer das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandverhältnisses zurückzustellen hat, wogegen § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 1109, ABGB regelt den Zeitpunkt, in dem der Bestandnehmer das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandverhältnisses zurückzustellen hat, wogegen Paragraph 1111, ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat. (T2) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 272/08f Vgl auch; Beisatz: § 1111 ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnutzung des Bestandobjekts. (T3); Beisatz: Der Bestandnehmer haftet nicht bei einem vertragsmäßigen (=schonenden) Gebrauch der Bestandsache und für die sich daraus ergebende gewöhnliche Abnutzung. (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 1111, ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnutzung des Bestandobjekts. (T3); Beisatz: Der Bestandnehmer haftet nicht bei einem vertragsmäßigen (=schonenden) Gebrauch der Bestandsache und für die sich daraus ergebende gewöhnliche Abnutzung. (T4) TE OGH 2013-09-19 1 Ob 131/13s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 90/25d vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 44/25m Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020675

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.