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Europaius

7Ob530/55

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.12.1955 Geschäftszahl7Ob530/55 NormABGB §246;

ABGB §865;

ABGB §1002;

AußStrG §2 Z2 und Z3 C;

RechtssatzIn allen Fällen, in denen ein mündiger Minderjähriger oder sonst ein beschränkt Handlungsfähiger befugt ist, im streitigen oder außerstreitigen Verfahren ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters einzuschreiten, kann der von ihm mit ordnungsmäßiger Vollmacht Bevollmächtigte in diesem Verfahren wirksam auftreten, ohne daß der Nachweis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichtes zur Bevollmächtigung erforderlich ist. Die Gültigkeit des Bevollmächtigungsvertrages allerdings hängt, wenn der beschränkt Handlungsfähige dem Bevollmächtigten ein Honorar versprochen hat und dieses Honorar den für die Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen im § 246 ABGB gesteckten Rahmen übersteigt, hat dies aber nur zur Folge, daß der beschränkt Handlungsfähige nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorares und der Bevollmächtigte nicht zur Durchführung der Vertretung verpflichtet ist.

An der verfahrensrechtlichen Gültigkeit der dem Bevollmächtigten erteilten Stellvertretungsbefugnis wird dadurch nichts geändert.In allen Fällen, in denen ein mündiger Minderjähriger oder sonst ein beschränkt Handlungsfähiger befugt ist, im streitigen oder außerstreitigen Verfahren ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters einzuschreiten, kann der von ihm mit ordnungsmäßiger Vollmacht Bevollmächtigte in diesem Verfahren wirksam auftreten, ohne daß der Nachweis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichtes zur Bevollmächtigung erforderlich ist. Die Gültigkeit des Bevollmächtigungsvertrages allerdings hängt, wenn der beschränkt Handlungsfähige dem Bevollmächtigten ein Honorar versprochen hat und dieses Honorar den für die Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen im Paragraph 246, ABGB gesteckten Rahmen übersteigt, hat dies aber nur zur Folge, daß der beschränkt Handlungsfähige nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorares und der Bevollmächtigte nicht zur Durchführung der Vertretung verpflichtet ist.

An der verfahrensrechtlichen Gültigkeit der dem Bevollmächtigten erteilten Stellvertretungsbefugnis wird dadurch nichts geändert.

EntscheidungstexteTE OGH 1955/12/07 7 Ob 530/55 Veröff: EvBl 1956/69 S 128 = RZ 1956,60 = SZ 28/259 = JBl 1956,338 RechtssatznummerRS0005913

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.