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{'item': ['5Os1039/55', '2Ob552/47', '3Os120/50', '5Os801/51', '5Os1259/54', '5Os550/52', '5Os617/57', '8Os128/59', '7Os232/60', '9Os249/61', '12Os210

Obsah (4)§24§88§152§252

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.12.1955 Geschäftszahl5Os1039/55; 2Ob552/47; 3Os120/50; 5Os801/51; 5Os1259/54; 5Os550/52; 5Os617/57; 8Os128/59; 7Os232/60; 9Os249/61; 12Os210/66; 12Os93/69;

§24

A;

§88

Abs3;

§152

Abs3;

§252Abs2 Rechtssatz

Auch polizeiliche Vernehmungsprotokolle von nahen Angehörigen, die sich in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen haben, können selbst dann, wenn diese Personen seinerzeit über das ihnen nach dem § 94 AVG zustehende Entschlagungsrecht nicht belehrt wurden, sogar gegen den Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden das vollendete Verbrechen des Betruges durch Bewerbung um ein falsches Zeugnis setzt voraus, daß die Aufforderung zur falschen Zeugenaussage dem zu Verleitenden wenigstens zur Kenntnis gekommen ist.Auch polizeiliche Vernehmungsprotokolle von nahen Angehörigen, die sich in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen haben, können selbst dann, wenn diese Personen seinerzeit über das ihnen nach dem Paragraph 94, AVG zustehende Entschlagungsrecht nicht belehrt wurden, sogar gegen den Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden das vollendete Verbrechen des Betruges durch Bewerbung um ein falsches Zeugnis setzt voraus, daß die Aufforderung zur falschen Zeugenaussage dem zu Verleitenden wenigstens zur Kenntnis gekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1955/12/12 5 Os 1039/55 Veröff: RZ 1956,43 TE OGH 1947/07/17 2 Ob 552/47 nur: Auch polizeiliche Vernehmungsprotokolle von nahen Angehörigen, die sich in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen haben, können selbst dann, wenn diese Personen seinerzeit über das ihnen nach dem § 94 AVG zustehende Entschlagungsrecht nicht belehrt wurden, sogar gegen den Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden. (T1) Veröff: EvBl 1947,406 nur: Auch polizeiliche Vernehmungsprotokolle von nahen Angehörigen, die sich in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen haben, können selbst dann, wenn diese Personen seinerzeit über das ihnen nach dem Paragraph 94, AVG zustehende Entschlagungsrecht nicht belehrt wurden, sogar gegen den Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden. (T1) Veröff: EvBl 1947,406 TE OGH 1950/06/01 3 Os 120/50 nur T1; Veröff: EvBl 1951/80 S 124 TE OGH 1951/09/18 5 Os 801/51 nur T1; Veröff: JBl 1952,19 TE OGH 1954/12/29 5 Os 1259/54 nur T1; Beisatz: Gendarmerieprotokoll (T2) Veröff: EvBl 1955/99 S 151 TE OGH 1952/07/27 5 Os 550/52 nur T1; Veröff: EvBl 1953/30 S 25 TE OGH 1958/01/21 5 Os 617/57 nur T1; Veröff: EvBl 1958/175 S 278 TE OGH 1959/09/07 8 Os 128/59 nur: Das vollendete Verbrechen des Betruges durch Bewerbung um ein falsches Zeugnis setzt voraus, daß die Aufforderung zur falschen Zeugenaussage dem zu Verleitenden wenigstens zur Kenntnis gekommen ist. (T3) Veröff: SSt 30/82 TE OGH 1961/02/17 7 Os 232/60 nur T3 TE OGH 1961/10/05 9 Os 249/61 nur T1; Veröff: SSt 32/82 TE OGH 1967/01/18 12 Os 210/66 nur T1 TE OGH 1969/06/11 12 Os 93/69 nur T1; Veröff: EvBl 1970/52 S 80 TE OGH 1971/04/15 12 Os 32/71 nur T1 TE OGH 1971/12/16 9 Os 117/71 nur T1 TE OGH 1972/01/18 10 Os 240/71 nur T1 TE OGH 1972/11/28 9 Os 47/72 nur T3 TE OGH 1973/05/15 12 Os 36/73 nur T1 TE OGH 1975/04/03 11 Os 151/74 nur T1 TE OGH 1977/02/03 13 Os 6/77 nur T1; Beisatz: Gemäß § 252 vorletzter Absatz

besteht sogar eine Verlesungspflicht. (T4) nur T1; Beisatz: Gemäß Paragraph 252, vorletzter Absatz

besteht sogar eine Verlesungspflicht. (T4) TE OGH 1979/11/08 12 Os 141/79 nur T1; Beisatz: Die Verlesung ist sogar gemäß § 252

geboten. (T5) nur T1; Beisatz: Die Verlesung ist sogar gemäß Paragraph 252,

geboten. (T5) TE OGH 1980/03/06 12 Os 182/79 nur T1 TE OGH 1980/03/27 13 Os 49/80 nur T1; Beisatz: Kein Abgehen von ständiger Rechtsprechung (mit ausführlicher Begründung). (T6) TE OGH 1980/12/11 12 Os 162/80 nur T1 TE OGH 1986/03/20 12 Os 11/86 nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1987/07/22 14 Os 81/87 Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1988,255 = EvBl 1988/15 S 90 = RZ 1987/62 II S 229 Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1988,255 = EvBl 1988/15 S 90 = RZ 1987/62 römisch zwei S 229 TE OGH 1990/12/19 13 Os 132/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Umso mehr ist eine "einverständliche" Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4

) zulässig. (T7) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Umso mehr ist eine "einverständliche" Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4,

) zulässig. (T7) RechtssatznummerRS0049753

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.