OGH Rechtssatz RS0022832 (7Ob543/55)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022832 Entscheidungsdatum14.12.1955 Geschäftszahl7Ob543/55; 3Ob38/88; 4Ob168/93; 4Ob114/07d; 4Ob91/12d NormABGB §1295 Ia7; ABGB §1295 Abs2 III; ABGB §1305ABGB §1295 Ia7; ABGB §1295 Abs2 römisch drei; ABGB §1305 RechtssatzWer von einem Urteil Gebrauch macht, übt nur ein ihm zustehendes Recht aus. Es kann daher aus der Exekutionsführung auf Grund eines rechtskräftigen Urteiles nur so weit ein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden als ein Verstoß gegen das Schikaneverbot oder Arglist vorliegt.
EntscheidungstexteTE OGH 1955-12-14 7 Ob 543/55 TE OGH 1988-04-20 3 Ob 38/88 TE OGH 1994-01-25 4 Ob 168/93 Auch; Beisatz: Ersatzpflicht, wenn bei gehöriger Aufmerksamkeit vorhersehbar, daß Exekutionsführung aussichtslos ist. (T1) Veröff: SZ 67/10 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 114/07d Auch; Beisatz: Anträge auf exekutive Durchsetzung eines rechtskräftigen Unterlassungstitels können für sich allein keinen Rechtsmissbrauch bilden. (T2) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/79 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022832