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OGH Rechtssatz RS0015489 (7Ob423/55 (7Ob424/55) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015489 Entscheidungsdatum12.12.2024 Geschäftszahl7Ob423/55 (7Ob424/55); 7Ob106/07z; 7Ob220/08s; 2Ob169/24b NormABGB §815 ABGB §821 ABGB §1409 RechtssatzEin bedingt erbserklärter Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, hat für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers nur nach § 821 ABGB, allenfalls - soweit er die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ - nach § 815 ABGB aufzukommen (gegen die Ansicht von Weis in Klang's Komm.). Besteht allerdings die Nachlaßverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, daß der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann.Ein bedingt erbserklärter Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, hat für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers nur nach Paragraph 821, ABGB, allenfalls - soweit er die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ - nach Paragraph 815, ABGB aufzukommen (gegen die Ansicht von Weis in Klang's Komm.). Besteht allerdings die Nachlaßverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, daß der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1955-12-28 7 Ob 423/55 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 106/07z Vgl; Beisatz: Die Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist. (T1) TE OGH 2009-03-18 7 Ob 220/08s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2024-12-12 2 Ob 169/24b Beisatz wie T1: Hier: Haftung für die teilbare Forderung aus einem Pflegevermächtnis. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015489

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.