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7Ob423/55 (7Ob424/55)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.12.1955 Geschäftszahl7Ob423/55 (7Ob424/55); 9Ob85/08b NormABGB §1062; ABGB §1393 RechtssatzRechte aus einem zweiseitigen Vertrag sind mit der Einschränkung abtretbar, dass hiedurch die Pflichten des Zedenten aus dem Vertrage unberührt bleiben. Bei der Übertragung der dem Verkäufer zustehenden Rechte handelt es sich um die Abtretung veräußerlicher Rechte.

EntscheidungstexteTE OGH 1955/12/28 7 Ob 423/55 TE OGH 2009/04/29 9 Ob 85/08b Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T1); Bem: Siehe auch RS0124691. (T2) Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des Paragraph 1393, ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T1); Bem: Siehe auch RS0124691. (T2) RechtssatznummerRS0025512

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